Rn 2
Vater eines Kindes ist kraft Gesetzes der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Die Vaterschaftsvermutung setzt eine wirksam geschlossene (Oldbg FamRZ 20, 1476) und bei Geburt des Kindes bestehende Ehe (§§ 1564, 1313) voraus, die im Zweifel durch entspr Urkunden nachzuweisen ist (Hamm FamRZ 22, 1487). Für ein vor der Ehe geborenes Kind besteht die gesetzliche Vaterschaft nicht, auch wenn die Eltern später die Ehe schließen. Weder die Zeugung des Kindes vor der Ehe noch eine (aufhebbare) Scheinehe steht der Zuordnung entgegen (Brandbg FamRZ 07, 2003). Besteht aufgrund einer Doppelehe der Mutter eine Vaterschaftsvermutung zu zwei Ehemännern, ist die Vaterschaft in analoger Anwendung des § 1593 S 3 dem späteren Ehemann zuzuordnen (BGH FamRZ 23, 1032 [auch zur Anknüpfung der Vorfrage einer wirksamen Eheschließung]). Auch bei bigamischer Ehe ist der Ehemann der Mutter Vater des Kindes (Jena FamRZ 14, 579). Die gesetzliche Zuordnung gilt auch, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben (zur sog Drittanerkennung § 1599 II) oder die Vaterschaft nach den äußeren Umständen offenbar unmöglich ist. Auch im Fall der konzentrierten heterologen Insemination gilt der Ehemann der Mutter und nicht der Samenspender rechtlich als Vater des Kindes (§ 1600 IV). Nach einer Geschlechtsumwandlung zum Mann gilt dieser für ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes und nach Eheschließung geborenes Kind als Vater (Frankf FamRZ 20, 1923).
Rn 3
Eine nach § 1303 S 2 (iVm Art 13 Abs 3 EGBGB) nicht wirksam geschlossene Ehe kann eine rechtliche Vaterschaft nicht begründen. Für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung geborenes Kind gilt der frühere Ehemann der Mutter nicht als Vater, sofern sich nicht aus einem nach Art 19 I EGBGB anwendbaren ausländischen Heimatrecht nicht etwas anderes ergibt (BGH NZFam 22, 253). Die aus der (bestehenden) ehelichen Lebensgemeinschaft abgeleitete Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes wird im Fall der Auflösung der Ehe durch Tod nach § 1593 S 1 erweitert, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird.
Rn 4
Eine Mit-Mutterschaft bzw Co-Mutterschaft kann über § 1592 Nr 1 nach geltendem Abstammungsrecht nicht kraft Gesetzes begründet werden. Auch nach der Einführung der Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist diese Ehe kein Anknüpfungspunkt für die Elternschaft. Eine analoge Anwendung lehnt der BGH (FamRZ 18, 1919) unter Hinweis auf die zugrunde liegende genetische Abstammung ab. Daher kann die Ehefrau der Mutter eines Kindes nur im Wege einer Stiefkindadoption zweiter rechtlicher Elternteil werden. In der fehlenden rechtlichen Zuordnung eines Kindes zur Frau der Mutter sehen das KG und das OLG Celle eine verfassungswidrige Diskriminierung bzw einen Eingriff in das Elternrecht und haben diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (FamRZ 21, 854, 862; zust München FamRZ 22, 200; AG München FamRZ 22, 122; ÖsterrVfGH FamRZ 22, 1486). Dies steht indes der Feststellung des (privaten) Samenspenders als Vater (§ 1600d IV) gg den Willen der Ehefrauen nicht entgegen, weil dadurch die zweite Elternstelle besetzt werden kann (Stuttg FamRZ 22, 1292; KG FamRZ 23, 1040). Eine gleichgeschlechtliche Elternschaft in einer Ehe von zwei Männern kann nach geltendem Recht ebenfalls nicht begründet werden.