I. Schülerarbeit.
Rn 4
Bei Schülern sollten Einkünfte nicht angerechnet werden, wenn sie nur in geringem Umfange erzielt werden. Dies gilt insbes dann, wenn das Kind seine schulischen Pflichten erfüllt (Köln FamRZ 96, 1101).
II. Studentenarbeit.
Rn 5
Studenten haben ebenfalls keine Erwerbsobliegenheit, auch nicht während der Semesterferien. Erzielen sie Einkünfte, ist gem § 1577 II analog zu prüfen, ob ein Teil unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und aufgrund sonstiger Billigkeitserwägungen anrechnungsfrei zu bleiben hat (Wendl/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 88). Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn die Erwerbstätigkeit deswegen aufgenommen wurde, weil der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt gezahlt hat (Hamm 97, 231).
III. Ausbildungsvergütung.
Rn 6
Ausbildungsvergütungen, Ausbildungsbeihilfen, Zuschüsse während eines Praktikums und ähnl Bezüge sind anrechenbare Einkünfte des Auszubildenden/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 90). Ob die Ausbildungsvergütung um eine Ausbildungspauschale zu bereinigen ist, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Regelungen finden sich in den jeweiligen Leitlinien unter 10.2.3. Bei Minderjährigen ist die Ausbildungsvergütung zur Hälfte auf beide Elternteile aufzuteilen, weil sie auch dem Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, zugutekommen soll. Bei volljährigen Kindern ist sie demggü in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen (BGH FamRZ 88, 159; 80, 1109).
IV. Kindergeld.
Rn 7
Kindergeld ist gem § 1612b I und II nunmehr bedarfsdeckend anzurechnen.
V. Halbwaisenrente.
Rn 8
Die Halbwaisenrente ist als eigenes Einkommen des Kindes auf den Bedarf anzurechnen. Dadurch kommt sie dem überlebenden Elternteil in voller Höhe zugute, wenn das Kind bei Dritten lebt (BGH FamRZ 06, 1597; FamRZ 80, 1109; Stuttgart FamRZ 01, 1241). Lebt das Kind bei dem verbliebenen Elternteil, ist die Halbwaisenrente nur zur Hälfte anzurechnen (BGH FuR 09, 411).
VI. Rente wegen Körperbehinderung.
Rn 9
Gem § 1610a wird gesetzlich vermutet, dass ein Behinderter die wegen der Behinderung empfangenen Sozialleistungen auch tatsächlich für den mit der Behinderung verbundenen Mehrbedarf benötigt. Dafür spricht eine Vermutung, so dass der Unterhaltsverpflichtete darlegen und beweisen muss, dass diese Rente Einkommensfunktion hat.
VII. Anrechnung eines Versorgungsentgelts.
Rn 10
Lebt das volljährige Kind mit einem anderen Partner in einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammen, kommt die Anrechnung eines Versorgungsentgelts entspr den Grundsätzen zum Ehegattenunterhalt in Betracht (BGH FamRZ 89, 487). Ist der neue Lebenspartner nicht leistungsfähig, können nur geringe Ersparnisse durch das Zusammenleben bedarfsdeckend berücksichtigt werden.
VIII. Wohnvorteil.
Rn 11
Die Anrechnung eines Wohnvorteils des Kindes ist möglich, wenn das Kind in der eigenen Immobilie wohnt. Etwa 20 % der Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle decken den Wohnbedarf des Kindes ab. Die bedarfsdeckende Zurechnung eines Wohnvorteils kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn das volljährige Kind bei einem Elternteil, von dem Barunterhalt nicht verlangt wird, in dessen Immobilie wohnt. Hier handelt es sich entweder um freiwillige Leistungen Dritter, die nicht zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 92, 425), oder um Naturalunterhalt, der auf den Haftungsanteil des Elternteils angerechnet wird, bei dem das Kind lebt. Gehört die Immobilie dem Unterhaltspflichtigen ganz oder tw, begründet dies ebenfalls keinen Wohnvorteil des Kindes, wenn der Wohnvorteil beim anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt oder als Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird. Allerdings können die Eltern eine Vereinbarung über die Anrechnung des Wohnvorteils treffen, wofür der Unterhaltspflichtige beweisbelastet ist (BGH FamRZ 22, 1366).
IX. Sozialleistungen.
1.
Rn 12
Als subsidiäre Sozialleistungen kommen Arbeitslosengeld II, Bafög, soweit es nicht subsidiär gewährt wird, Sozialhilfe und UVG-Leistungen in Betracht. Diese sind als subsidiäre Leistungen nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Ob Sozialleistungen mangels Forderungsüberganges nach §§ 94 SGB XII und 33 SGB II generell als Einkommen anzurechnen sind oder nur dann, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten treuwidrig ist, wird von den Oberlandesgerichten teilweise unterschiedlich beurteilt. Insofern wird auf die Leitlinien unter ›2. Sozialleistungen‹ verwiesen.
2.
Rn 13
Nicht subsidiäre Sozialleistungen sind das Wohngeld, dies ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt, sowie BAföG-Leistungen, soweit sie nicht subsidiär gewährt werden; die Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII ist ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag gem § 6a BKindG (BGH FamRZ 21, 181).
3. Vermögen.
Rn 14
Das minderjährige Kind muss die Vermögenserträge, also Zinsen, Dividenden usw bedarfsdeckend einsetzen, braucht aber den Vermögensstamm nicht zu verwerten. Demggü muss ein volljähriges Kind auch den Vermögensstamm für seinen Bedarf einsetzen, soweit dies nicht im Einzelfall grob unbillig ist (BGH FamRZ 86, 48). Der Vermögensstamm ist auch dann einzusetzen, wenn er auf freiwilligen Zuwendungen Dritter beruht und dem Kind zu eigener Verfügung zugewendet worden ist (Münch...