Rn 4
Scheitert die Inanspruchnahme des Elternteils daran, dass er verstorben ist, die Rechtsverfolgung gegen ihn ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist oder an seiner fehlenden Leistungsfähigkeit, haftet zunächst der andere Elternteil auf Barunterhalt. Unerheblich ist, ob er außerdem den Betreuungsunterhalt leistet (BGH FuR 06, 366).
I. Bedarf.
Rn 5
Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern und nicht der in Anspruch genommenen Großeltern (BGH FuR 06, 366). Maßgeblich ist der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.
II. Leistungsfähigkeit.
1. Volljährige Enkelkinder.
Rn 6
Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf den Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Danach ist ggü dem Träger der Sozialhilfe nur noch dasjenige Kind unterhaltspflichtig, das ein höheres Bruttoeinkommen als 100.000 EUR erzielt. Vermögen wird dabei nicht eingerechnet. Abzüge, wie Steuern, andere Unterhaltsverpflichtungen und Verbindlichkeiten, werden ebenfalls nicht vorgenommen, es kommt auf das reine Bruttoeinkommen an. Damit zeichnen sich klare Ungleichbehandlungen gegenüber Kindern ab, die bis zu 100.000 EUR verdienen. Geht man davon aus, dass ein solches Kind auch noch ein Vermögen von 1 Mio. EUR hat, der über 100.000 EUR Verdienende allerdings noch Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten zu bereinigen hat, dem also vielleicht nur noch 3.000 EUR verbleiben, zeigt, dass dessen Inanspruchnahme wenig verständlich ist. Gleiches gilt, wenn der bis 100.000 EUR Verdienende keinerlei Verbindlichkeiten oder Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat, der andere aber, der über 100.000,00 EUR verdient, solche Verbindlichkeiten und Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Auch hier kommt es zu einem erheblichen Ungleichgewicht. Zieht man von dem Einkommen dessen, der 100.000 EUR verdient, Steuern und Sozialabgaben ab, wird man etwa auf 5.000 EUR netto kommen. Dem anderen darüber hinaus Mehrverdienenden verbleiben nur noch 3.000 EUR. Aus diesem Grunde steht in Rede, die Selbstbehalte bei dem Elternunterhalt entspr anzupassen, sodass solche Ungleichbehandlungen vermieden werden. Vorgeschlagen wird ein Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes von etwa 5.000 EUR. In diesem Falle würde dieses Kind faktisch erst von dem über 100.000 EUR hinausgehenden Einkommen Unterhalt für die Eltern bezahlen.
Ein solcher Selbstbehalt wäre jedoch für den Fall des Enkelunterhalts völlig unangebracht. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das letztlich zu der Erhöhung des Selbstbehalts führt, hat auf den Enkelunterhalt überhaupt keinen Einfluss, da diese Fallkonstellation überhaupt nicht erfasst wird. Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt wird vom Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht erfasst. Aus diesem Grunde müsste ein anderer Selbstbehalt ermittelt werden, der vielleicht an den früheren Selbstbehalt beim Elternunterhalt anknüpfen könnte. Der letzte Elternunterhalt lag bei 2.000 EUR. Dieser müsste dann, wenn sich die Selbstbehalte insg erhöhen auch angemessen erhöht werden. Angemessen wären ca. 2.500,00 EUR. Hilfreich wäre es, wenn die OLG in ihren Leitlinien und auch in der Düsseldorfer Tabelle einen gesonderten Selbstbehalt für den Enkelunterhalt aufnehmen würden.
2. Minderjährige Enkelkinder.
Rn 7
Bei minderjährigen Enkelkindern wird der Selbstbehalt von den Oberlandesgerichten uneinheitlich festgelegt. Regelungen dazu finden sich – wenn überhaupt – unter 21.3 nebst einer weiteren Untergliederung. Der BGH legt auch hier den Selbsterhalt ggü Eltern zugrunde (BGH FuR 06, 366; NJW-RR 07, 433); iÜ gelten die gleichen Erwägungen wie zuvor bei volljährigen Enkelkindern.