Prof. Dr. Moritz Brinkmann
I. Zwischenverfügungen.
Rn 4
I 1 erfasst rechtsgeschäftliche Verfügungen des Rechtsinhabers während der Schwebezeit über das aufschiebend bedingt übertragene oder auflösend bedingt gehaltene Recht. Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung des betreffenden Rechts. Bei Forderungen sind daher jedenfalls Abtretung und Erlass (BGH NJW 99, 1783 [BGH 08.12.1998 - VI ZR 318/97]) erfasst. Auch die Einziehung der Forderung ist Verfügung iSd § 161 (Soergel/Klinck Rz 5; Staud/Bork Rz 5; Grüneberg/Ellenberger Rz 1; aA Berger KTS 97, 395). Der leistende Schuldner wird allerdings von § 407 geschützt.
Rn 5
Auch der Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts an einem bedingt übertragenen Recht wird mit Bedingungseintritt analog § 161 unwirksam (Soergel/Klinck Rz 7; MüKo/Westermann Rz 13; Staud/Bork Rz 10).
Rn 6
Kein Fall des § 161 liegt vor, wenn derjenige, der sich zu einer bedingten Rechtsübertragung verpflichtet hat, noch vor der Vornahme dieser Übertragung anderweitig über das Recht verfügt. Eine solche Verfügung ist wirksam, dem anderen Teil entsteht bei Bedingungseintritt ein Schadensersatzanspruch nach § 160 (BGH DB 62, 331, s § 160 Rn 2).
Rn 7
Auch Verpflichtungsgeschäfte mit einem Dritten über das von der Bedingung abhängige Recht fallen nicht unter § 161. Diese sind daher wirksam. Im Falle des Eintritts der Bedingung wird aber die Erfüllung der Verbindlichkeit unmöglich, sodass der Schuldner dem Dritten Schadensersatz zu leisten hat.
II. Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter.
Rn 8
Der Erwerb eines Pfändungspfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung ist nach I 2 wie eine Zwischenverfügung zu behandeln und wird daher bei Bedingungseintritt unwirksam (BayObLG NJW-RR 97, 1174 [OLG Düsseldorf 28.02.1996 - 9 U 220/94]). Der Erwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung ist allerdings ungeachtet § 161 I 2 wirksam (BGHZ 55, 20, 25 = NJW 71, 799; Erman/Armbrüster Rz 2). Die Unwirksamkeit gilt ebenfalls für die Vollziehung des Arrestes gem §§ 928 ff ZPO. Auch Verfügungen des Insolvenzverwalters sind dem Anwärter ggü unwirksam. Ebenso ist die Vorausverfügung des späteren Insolvenzschuldners über aufschiebend bedingte Rechte durch § 161 I 2 geschützt, sodass das Recht nicht in die Masse fällt, auch wenn die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (Häsemeyer InsR Rz 10.24). Dieser Schutz des bedingten Rechtserwerbs wird für den Vorbehaltskäufer in der Verkäuferinsolvenz durch § 107 I InsO vervollständigt. Dessen Rechtsstellung ist daher insolvenzfest.