I. Minderjährige Kinder.
Rn 5
Das Kindergeld wird nicht mehr auf den Anspruch angerechnet, sondern auf den Bedarf des Kindes. Damit hat es bedarfsdeckende Wirkung.
II. Volljährige Kinder.
Rn 6
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Haftungsanteile nur der um das gesamte Kindergeld gekürzte Restbedarf von den Eltern sichergestellt werden muss. Auf diese Weise kommt das Kindergeld dem Elternteil, der den höheren Haftungsanteil zu tragen hat, mehr zugute als dem anderen Elternteil.
1. Kind im Haushalt eines Elternteils.
Rn 7
Das Kindergeld erhält der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, § 64 II EStG. Gleichwohl wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, hat es aus diesem Grunde zu dem von ihm zu tragenden Haftungsteil an das Kind auszukehren.
2. Kind mit eigenem Haushalt.
Rn 8
Das Kindergeld erhält gemäß § 64 III 1 EStG der Elternteil, der dem Kind alleine oder den höheren Barunterhalt zahlt. Da auch hier das Kindergeld auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird, muss der Elternteil nach Berechnung seines Haftungsanteils das volle Kindergeld an das Kind auskehren. Das Kind darf auf keinen Fall weniger als den festen Bedarfssatz erhalten. Einer Auskehrung des Kindergeldes bedarf es nur dann nicht, wenn das volljährige Kind das Kindergeld selbst bezieht.
III. Wechselmodell.
Rn 9
Beim Wechselmodell rechnet der BGH das hälftige Kindergeld auf den Bedarf des Kindes an (FamRZ 16, 1053). Dies ist mit dem Wortlaut des § 1612b nicht zu vereinbaren und lässt sich auch mit einer unbewussten Regelungslücke nicht rechtfertigen, da auch im Januar 2008 ein Wechselmodell bekannt und problematisch war, der Gesetzgeber sich aber ausdrücklich zu der Regelung ›in allen anderen Fällen‹ entschieden hat.
Da nur ein Elternteil das Kindergeld erhält, sieht der BGH einen isolierten Kindergeldausgleich in der Weise vor, dass der beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes ausgleichen muss. Dabei geht der BGH zu Recht davon aus, dass damit der Anteil des Kindergeldes betroffen ist, der auf die Betreuung entfällt, da beide Eltern diese hälftig leisten. Zu Unrecht geht er aber davon aus, dass die andere Hälfte, die auf den Barunterhalt entfällt, bereits durch die Anrechnung auf den Bedarf des Kindes ausgeglichen ist. Dies kann deswegen nicht zutreffen, weil die Anrechnung wegen der beiderseitigen Barunterhaltspflicht beiden Elternteilen zugutekommt. Da beide daran partizipieren, kann dies keine Rechtfertigung für das Behalten des hälftigen Kindergeldes sein. Vielmehr muss die weitere Hälfte entsprechend den Haftungsanteilen ausgeglichen werden. Dies entspricht auch der Systematik des § 1612b.