Gesetzestext
(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen
(3) 1Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) 1Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
A. Unterhalt während der Mutterschutzfrist nach I.
Rn 1
I gewährt einen Unterhaltsanspruch für die Zeit, in der die Mutter gem §§ 3 II, 6 I MuSchG einem Beschäftigungsverbot unterliegt, also sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit durch Schwangerschaft oder Entbindung bedingt ist, setzt also keine Kausalität voraus (BGH FamRZ 98, 541).
Rn 2
Die Vorschrift gilt auch hinsichtlich der Kosten die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Erfasst wird nur der Sonderbedarf der Mutter, nicht der hiervon abzugrenzende Bedarf des Kindes.
Die Vaterschaft des in Anspruch Genommenen muss feststehen. Es gelten die Voraussetzungen des § 1613 I und II.
B. Unterhalt wegen Krankheit nach II.
Rn 3
Nach II ist die Mutter auch unterhaltsberechtigt, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch sie oder die Entbindung verursachte Krankheit außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hier ist Ursächlichkeit erforderlich.
C. Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach II S 1.
I. Bedarf der Mutter.
Rn 4
Für den Bedarf ist gem III 1, § 1610 I die Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter maßgebend. Von Bedeutung ist ihr Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Im Ergebnis darf sie mit eigenem Einkommen aber nicht mehr zur Verfügung haben als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FuR 10, 286). Nunmehr hat der BGH offen gelassen, ob dieser Halbteilungsgrundsatz nicht erst bei der Leistungsfähigkeit zur Geltung zu bringen ist (Urt v 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Besteht Konkurrenz mit einem gleichrangigen Ehegattenunterhalt und ist der Anspruch nach § 1615l bereits vor Rechtskraft der Scheidung entstanden, ist er also eheprägend, es soll die Dreiteilungsmethode wie bei gleichrangigen Ehegatten auf der Bedarfsebene angewendet werden (BGH NJW 19, 2392). Auch bei mehrjährigem Zusammenleben mit dem Vater des Kindes kommt als Bedarf nicht der Lebensstandard der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht (BGH FuR 08, 485). Maßgebend sind vielmehr die Einkünfte, die der Berechtigte ohne die Geburt des Kindes hätte. Betreut die Mutter ein Kind aus einer früheren Ehe und macht sie Unterhalt wegen eines weiteren nicht ehelichen Kindes geltend, sind die ehelichen Lebensverhältnisse auch für den Bedarf bzgl der Ansprüche aus § 1615l maßgebend (BGH FamRZ 98, 541). Ob dies auch dann gilt, wenn dadurch das Existenzminimum unterschritten wird, hat der BGH nunmehr in Zweifel gezogen (FuR 08, 485). Wurde vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, richtet sich der Bedarf überwiegend nach dem Existenzminimum (BGH FamRZ 08, 1739; vgl dazu auch die Leitlinien der OLG zu Gliederungspunkt 18). Allerdings ist letztlich maßgebend, welche Einkünfte der betreuende Elternteil ohne die Kinderbetreuung hätte (BGH FamRZ 15, 1369). Der Bedarf erfasst auch die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung (Bremen FamRZ 00, 636). Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht dagegen nicht.
II. Bedürftigkeit der Mutter.
Rn 5
Lohnfortzahlung gem § 11 MuSchG und Mutterschaftsgeld gem § 200 RVO mindern die Bedürftigkeit. Erziehungsgeld ist dagegen nicht anzurechnen (BVerfG 00, 1149). Elterngeld ist mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 300,00 EUR anzurechnen. Stammen die Einkünfte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes aus überobligatorischer Tätigkeit, kann ein Teil davon gem § 1577 II anrechnungsfrei bleiben (BGH FamRZ 05, 357).
III. Leistungsfähigkeit des Vaters.
Rn 6
Dem Unterhaltsschuldner steht ein etwa gleich hoher Selbstbehalt zu, als wenn er mit der Mutter verheiratet wäre. Sein Selbstbehalt liegt zwischen dem notwendigen und dem angemessenen (BGH FamRZ 05, 354). Die Leitlinien enthalten dazu Regelungen unter Glieder...