I.
Rn 10
Gem II 1 ist das Vertretungsrecht der Eltern ausgeschlossen, wenn auch ein Betreuer gem § 1824 das Kind nicht vertreten könnte (vgl zu § 1795 aF: Brandbg FamRZ 10, 472; 19, 1246; Oldbg FamRZ 19, 1245). Über § 1824 II findet § 181 Anwendung (vgl Brandbg FamRZ 23, 199: Erbscheinsantrag; Köln FamRZ 23, 1024: Grundeigentumsübertragung). IÜ betrifft § 1824 I ausschl Rechtsgeschäfte, so dass für alle anderen Rechtshandlungen mit Interessenkonflikt nur die Anwendung von II 3 iVm § 1789 II 3, 4 in Betracht kommt. Eine Sonderregelung des gesetzlichen Ausschlusses des Vertretungsrechts beider Eltern findet sich in § 52 II 2 StPO; dies gilt dann auch für die Entscheidung über eine Schweigepflichtsentbindung und die Stellung eines Strafantrages in diesem Verfahren (Hambg FamRZ 13, 1683, 1685). Ob ein Minderjähriger die notwendige Verstandesreife für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts besitzt, hat nicht das FamG festzustellen, sondern die Strafverfolgungsbehörden (hM, vgl nur Hambg FamRZ 13, 1683, 1684). Auch muss das FamG nicht vorab klären, ob der Minderjährige überhaupt bereit ist auszusagen (Hambg FamRZ 13, 1683, 1684; BayObLG FamRZ 98, 257; aA Bremen FamRZ 11, 232; Saarbr FamRZ 11, 1304; Brandbg FamRZ 10, 843; 12, 1068; Schlesw FamRZ 13, 571). Liegen die Voraussetzungen des II 1 vor, ist die Vertretung des Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall ein Interessenkonflikt vorliegt oder das Wohl oder das Vermögen des Kindes gefährdet ist. Für die Entscheidung über den Nebenklageanschluss des Kindes im Strafverfahren gegen einen Elternteil ist das Vertretungsrecht des anderen Elternteils nicht gem § 1824 ausgeschlossen; idR liegt auch kein Interessenkonflikt iSd § 1789 II vor (Frankf FamRZ 09, 1227 zu § 1796 aF).
II.
Rn 11
Einen Spezialfall des Ausschlusses des Vertretungsrechts regelt der mit dem am 1.4.08 in Kraft getretenen G zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.3.08 (BGBl I 441) eingefügte IIa. Demnach können Vater und Mutter das Kind im gerichtlichen Verfahren nach dem ebenfalls mit diesem G neu eingefügten § 1598a nicht vertreten, wodurch Interessenkollisionen verhindert werden sollen. Außerhalb dieses Verfahrens gilt der Ausschluss nicht, weshalb die Eltern eine außergerichtliche Vereinbarung über die Klärung der Abstammung treffen können. Regelmäßig werden dadurch die Kindesinteressen gewahrt sein, andernfalls kommt eine Entziehung des Vertretungsrechts gem II 3 in Betracht (BTDrs 16/6561 15).
III.
Rn 12
IÜ kann das FamG gem II 3 Hs 1 einem Elternteil die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen, wenn dies gem § 1789 II bei einem Vormund veranlasst wäre. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht, die den Elternteil objektiv hindert zugleich die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Das Vertretungsrecht darf nur dann und insoweit entzogen werden, wie ein erheblicher Interessengegensatz besteht und nicht erwartet werden kann, dass der betreffende Elternteil trotzdem im Interesse des Kindes handelt (Brandbg FamRZ 11, 1305). Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Interessengegensatz auf den Familienfrieden hat (Grüneberg/Götz § 1629 Rz 15). Der erhebliche Interessengegensatz kann sich bei dem anderen Elternteil, der nicht unmittelbar betroffen ist, aus einem gleichgelagerten eigenen Interesse ergeben (Köln NJWE-FER 00, 231). Die alleinsorgeberechtigte Mutter ist aber an der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres Kindes gem § 52 II 2 StPO nicht gehindert, wenn sie nicht Beschuldigte, sondern Geschädigte der fraglichen Straftat ist (Karlsr FamRZ 13, 45). Interessengegensatz iSd § 1789 II besteht zwischen wegen Kindesmissbrauch angeklagten Vater und Kind für Entscheidung über den Nebenklageanschluss; dagegen nicht zwingend bei Mutter (Bambg FamRZ 20, 1382). Da es sich um einen Eingriff in das Elternrecht handelt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Daher hat das Gericht vor Entziehung der Vertretungsbefugnis in jedem Fall zu prüfen, ob dem Interessengegensatz nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann. In Betracht kommt etwa die Bestellung eines Verfahrensbeistands, wenn dadurch die Kindesinteressen wirksam vertreten werden können (BGH FamRZ 11, 1788, 1790; 12, 436). Auch ist von einer Entziehung der Vertretungsmacht abzusehen, wenn trotz Interessenwiderstreits zu erwarten ist, dass der Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse seines Kindes handeln wird (Karlsr FamRZ 13, 45, 46; Nürnbg FamRZ 22, 1853). Ein Interessengegensatz liegt nicht schon deshalb vor, weil der unterhaltspflichtige Elternteil die Kinder wegen der Unterhaltsforderungen in einen Loyalitätskonflikt bringt (Frankf FamRZ 18, 827); wohl aber wenn die Mutter auch Testamentsvollstreckerin des ererbten Vermögens ihres Kindes ist (Köln FamRZ 19, 704). Die Doppelstellung als Testamentsvollstrecker einerseits un...