1.
Rn 17
Um dem ehelichen (lebenspartnerschaftlichen) Kind Konflikte zu ersparen und es nicht am Scheidungsverbundverfahren seiner Eltern beteiligen zu müssen, trifft III 1 für verheiratete Eltern, die getrennt leben (oder zwischen denen eine Ehesache anhängig ist) eine Sonderregelung für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen einen Elternteil: Der Elternteil muss den Kindesunterhalt zwingend im eigenen Namen für das Kind geltend machen. Dies gilt auch, wenn eine Beistandschaft besteht; §§ 1712 ff werden verdrängt (Oldbg FamRZ 14, 1652; Celle NJW-RR 12, 1409; Hamm FamRZ 15, 422; AG Regensburg JAmt 03, 366; aA Schlesw FamRZ 14, 1712; Stuttg JAmt 07, 40).
Rn 18
Diese Form der gesetzlichen Verfahrensstandschaft setzt notwendigerweise voraus, dass der antragstellende Elternteil die alleinige Vertretungsmacht für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil hat, weil ihm andernfalls die Aktivlegitimation fehlt. Die Vertretungsmacht kann auf (zumindest insoweit) bestehender Alleinsorge oder auf Kindesobhut bei gemeinsamer Sorge gem II 2 beruhen.
Rn 19
Die Eltern müssen iSd § 1567 I getrennt leben, aber noch verheiratet oder verpartnert sein. Dem steht es gleich, dass eine Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache zwischen ihnen anhängig ist. Die Regelung gilt nicht für geschiedene oder unverheiratete (unverpartnerte) Eltern.
Rn 20
Die Verfahrensstandschaft ist nicht auf das Scheidungsverbundverfahren beschränkt, sondern gilt für alle Kindesunterhaltsverfahren (BGH FamRZ 83, 474) einschl einstweiliger Anordnungen und über den Wortlaut des III 1 hinaus auch für Passivverfahren betr den Kindesunterhalt (zB Abänderungsanträge, negative Feststellungsanträge) und für das vereinfachte Unterhaltsverfahren (Karlsr FamRZ 13, 1501; Grüneberg/Götz § 1629 Rz 27).
2.
Rn 21
Die Verfahrensstandschaft endet mit Rechtskraft der Scheidung, mit Volljährigkeit des Kindes, mit Übergang des Kindesunterhaltsanspruchs auf das Land gem § 7 UVG und mit Übergang der Sorge oder Obhut auf den anderen Elternteil (Hamm FamRZ 90, 890). Während in den letzten beiden Fällen die Verfahrensstandschaft übergangslos endet, gilt iÜ folgendes: Macht ein Elternteil Unterhaltsansprüche eines gemeinschaftlichen Kindes gegen den anderen Elternteil gem § 1629 III 1 zulässigerweise im eigenen Namen geltend, so dauert seine Verfahrensstandschaft über die Scheidung der Ehe hinaus jedenfalls dann bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, wenn die elterliche Sorge für das minderjährige Kind keinem anderen als ihm übertragen worden ist (BGH FamRZ 90, 283). Hat ein Ehegatte im Verbundverfahren rechtzeitig die Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ggü einem minderjährigen ehelichen Kind begehrt, dann kann das Kind selbst als Partei in das Verfahren eintreten, wenn es volljährig geworden ist. Es handelt sich dann um einen gewillkürten Beteiligtenwechsel, der keiner Zustimmung des Gegners bedarf (BGH FamRZ 13, 1378 m Anm Baumann und Borth FamRZ 13, 1718 unter Aufgabe von BGH FamRZ 83, 474, 475; 85, 471, 473 und entgegen München FamRZ 96, 422). Dies gilt auch für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen.
Rn 22
Da III 1 voraussetzt, dass es sich um ein gemeinschaftliches Kind handelt, endet die Verfahrensstandschaft auch übergangslos mit rechtskräftigem Feststellungsbeschluss bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung (Ddorf FamRZ 87, 1162).
3.
Rn 23
Die gesetzliche Verfahrensstandschaft gem III 1 wirkt auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Deshalb kann solange die Verfahrensstandschaft besteht nur der Elternteil, der Titelgläubiger ist, die Vollstreckung im eigenen Namen betreiben. Selbst nach Rechtskraft der Scheidung ist der betr Elternteil – solange das Kind noch minderjährig ist – berechtigt im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil aus dem Kindesunterhaltstitel zu vollstrecken (Hamm FamRZ 84, 927; Nürnbg FamRZ 87, 1172; LG Konstanz FamRZ 14, 1122; vgl BGH FamRZ 91, 295f). Daneben kann jetzt aber nach Umschreibung des Titels auch das Kind selbst vollstrecken, da mit Rechtskraft der Scheidung die Verfahrensstandschaft entfallen ist.
Rn 24
Anders ist es, wenn die Verfahrensstandschaft auf Grund Volljährigkeit des Kindes endet. Dann kann nur mehr das Kind selbst vollstrecken, muss jedoch zuvor den Unterhaltstitel auf sich umschreiben lassen. Vollstreckt der Elternteil, der Titelgläubiger ist, dennoch weiter, kann der Schuldner-Elternteil dagegen mit dem Vollstreckungsgegenantrag vorgehen (Hamm FamRZ 00, 365; Brandbg FamRZ 97, 509; Köln FamRZ 95, 308). Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verfahrensstandschaft auf Grund Obhutswechsels auf den anderen Elternteil übergegangen ist (München FamRZ 97, 1493f).
Rn 25
Ist die Verfahrensstandschaft beendet, ist ein Abänderungsantrag vom Kind bzw gegen das Kind zu erheben, auch wenn Titelgläubiger der Elternteil ist (Karlsr FamRZ 80, 1059; 80, 1149; Hamm FamRZ 90, 1375). Vor Beendigung der Verfahrensstandschaft ist der Abänderungsantrag gegen den Gl...