I. I 1: Genehmigung.
Rn 1
Ähnl wie § 1831 für Erwachsene, die unter Betreuung stehen, verlangt § 1631b 1 auch für die Unterbringung des Kindes eine gerichtliche Genehmigung. Das gilt aber nur für die Unterbringung, mit der eine Freiheitsentziehung verbunden ist; denn geschützt wird die Fortbewegungsfreiheit, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (München FamRZ 20, 104). Damit ist va die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, einem Heim oder einem Krankenhaus bzw einer geschlossenen Abteilung innerhalb dieser Einrichtungen gemeint. Ob darunter auch die halboffene Unterbringung fällt, wenn der Betroffene seinen Willen, sich frei zu bewegen, wann und wohin er will, nicht durchsetzen kann, ist streitig (bejahend AG Kamen FamRZ 83, 299; Vogel FamRZ 15, 1, 5). Es wird im Einzelfall auch auf das äußere Erscheinungsbild der Einrichtung (Mauern, Stacheldraht, elektronische Überwachung) und auf die konkrete Möglichkeit des Betroffenen ankommen, die Sicherungsvorkehrungen zu überwinden. Nicht genehmigungspflichtig sind in jedem Fall bloße Freiheitsbeschränkungen (begrenzte Ausgangszeiten, Stubenarrest) wie sie in einem streng geführten Erziehungsinternat bestehen (Grüneberg/Götz § 1631b Rz 2) oder Maßnahmen, die ausschließlich anderen Zwecken (zB therapeutischen, medizinischen) dienen und nur als Nebenwirkung die Bewegungsfreiheit einschränken (München FamRZ 20, 104). Dem Beschl muss eindeutig zu entnehmen sein, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird (Saarbr FamRZ 21, 684). § 1631b gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen im elterlichen Haushalt (AG Brandenburg/Havel FamRZ 23, 866; MüKo/Huber Rz 7), wohl aber beim ›Rooming-in‹ mit der Mutter in einer Einrichtung (Kirsch Anm gegen AG Brandburg/Havel FamRZ 23, 866).
II. I 2: Voraussetzungen.
Rn 2
I 2 wurde durch das G zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindswohls v 4.7.08 (BGBl I 1188) eingefügt. Er stellt klar, dass die Unterbringung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Die daran zu stellenden Anforderungen erhöhen sich mit der Dauer der Unterbringung (Saarbr FamRZ 10, 1920). Insb ist der Vorrang anderer öffentlicher Hilfen zu beachten (AmtlBegr BTDrs 16/6815, 14; BGH FamRZ 12, 1556, 1558 mAnm Salgo). Nur wenn das Wohl des Kindes seine geschlossene Unterbringung erfordert, genehmigt das Gericht die Entscheidung der Eltern, denen dabei ein gewisser Spielraum zukommt (Brandbg FamRZ 14, 856). Da es sich um einen besonders einschneidenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und die persönliche Freiheit des Kindes handelt, darf die Genehmigung nur erfolgen, wenn sie unerlässlich ist, weil mildere Maßnahmen nicht ausreichen (BGH FamRZ 12, 1556, 1558: Vorrang Heimerziehung in offener Einrichtung; Hambg FamRZ 20, 999; vgl Staud/Salgo § 1631b Rz 23). Im Falle der Fremdgefährdung kann die Unterbringung nur geboten sein, wenn sie mit einer gewissen Selbstgefährdung einhergeht, etwa weil das Kind sich sonst dem Risiko von Notwehrmaßnahmen, Ersatzansprüchen oder Prozessen aussetzt (AmtlBegr BTDrs 16/6815, 14; Meysen NJW 08, 2673, 2675; Vogel FamRZ 2015, 1, 6); doch kann dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht genügen (Kobl FamRZ 21, 1540). Eine geschlossene Unterbringung allein zu Zwecken einer Sanktionierung ist (selbstverständlich) unzulässig (AmtlBegr BTDrs 16/6815, 14). In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch die Frage einzubeziehen, ob zu erwarten ist, dass das Kind iRd geschlossenen Unterbringung erzieherisch erreicht werden kann (Saarbr FamRZ 10, 1920).