a) Dogmatische Grundlagen.
Rn 36
Nach der Rspr und der hM im Schrifttum treffen die Rechtswirkungen des Geschäfts für den, den es angeht, den Vertretenen, auch wenn der Vertreter seinen Vertretungswillen nicht äußert (BGH NJW 91, 2958, 2959 [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]; abl Flume II § 44 II 2). Obwohl der Vertreter in eigenem Namen auftritt, handelt es sich nach der hM bei dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es angeht, nicht um eine mittelbare Stellvertretung, sondern um einen Fall der unmittelbaren Stellvertretung, bei dem der Schutz durch das Offenkundigkeitsprinzip aufgrund einer teleologischen Reduktion des II ausnahmsweise entbehrlich ist (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 53).
b) Voraussetzungen.
Rn 37
Ein Geschäft für den, den es angeht, setzt voraus, dass der Vertreter zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses (BGH NJW 55, 587, 590) mit Vertretungswillen handelt und dass es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zu Stande kommt (BGH NJW-RR 03, 921, 922 [BGH 25.03.2003 - XI ZR 224/02]).
aa) Gleichgültigkeit des Vertragspartners an der Person des Vertretenen.
Rn 38
Ob dem Vertragspartner die Person des Vertretenen gleichgültig ist, sodass er kein schutzwürdiges Interesse daran hat, zu erfahren, wer sein Vertragspartner ist, ist anhand der tatsächlichen objektiven Umstände zu ermitteln. Insb bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden, ergeben die Umstände typischerweise, dass die Person des Vertragspartners für das Erfüllungsgeschäft keine Rolle spielt (BGH NJW-RR 03, 921, 922). Bei allen anderen Geschäften ist Zurückhaltung geboten (BGH NJW 91, 2958, 2959). Va bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht nur in Ausnahmefällen Anwendung (BGH NJW-RR 03, 921, 922 [BGH 25.03.2003 - XI ZR 224/02]). Auch bei dinglichen Geschäften wird man von einem Eigengeschäft des Vertreters auszugehen haben, wenn der Vertragspartner für die Gegenleistung Kredit gewährt, dh seine eigene Leistung nicht Zug um Zug, sondern im Voraus erbringt (BGH NJW 91, 2958, 2959 [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]) und wenn er über größere und wertvollere Gegenstände verfügt (Stuttg NJW 51, 445, 447 [OLG Stuttgart 21.06.1950 - 1 U 38/50]).
bb) Vertretungswille.
Rn 39
Die hL verlangt, dass der Vertretungswille wenigstens für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar ist und sich aus der Sachlage mit objektiver Sicherheit ergibt (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 47; abl Bork Rz 1399). Diese Einschränkung erscheint trotz der starken Einengung des Anwendungsbereichs des Geschäfts für den, den es angeht, gerechtfertigt und geboten, wenn man annimmt, dass das Offenlegungsprinzip nicht nur dem Schutz des Geschäftspartners, sondern auch der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr dient (s Rn 30).
c) Einzelfälle.
Rn 40
Zu den Bargeschäften des täglichen Lebens zählen auch Kreditkäufe unter Eigentumsvorbehalt (BGH NJW 91, 2283, 2285 [BGH 13.03.1991 - XII ZR 53/90]). Im Effektenkommissionsgeschäft und bei der Stellung von Akkreditiven im Handelsverkehr ist die Anwendung der Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht, ebenfalls anerkannt (Ingelmann WM 97, 745 ff). Ausgeschlossen ist sie idR im Kreditgeschäft (MüKo/Schubert Rz 133; abw für Kleinstkredite Soergel/Leptien vor § 164 Rz 31), beim Verkauf eines PKW vor Ort (Celle MDR 07, 832, 833), Krankenhauspflegevertrag (BGH LM Nr 33), Schleppvertrag (Bremen VersR 86, 461) und der Auszahlung des Rücknahmepreises für Investmentanteile (BGH NJW-RR 03, 921, 922f).
d) Rechtsfolgen.
Rn 41
Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der regulären Stellvertretung. Bei der dinglichen Übereignung (§ 929) erwirbt der Vertretene direkt, dh ohne Durchgangserwerb des Vertreters für eine juristische Sekunde Eigentum. Der Vertreter wirkt für den Vertretenen gem I an der dinglichen Einigung mit und fungiert bei der Übergabe entweder als Besitzdiener des Erwerbers (§ 855) oder vermittelt dem Erwerber aufgrund eines antizipierten Besitzkonstituts, das auch als Insichgeschäft (§ 181) abgeschlossen werden kann, den Besitz (§§ 930, 868). Ob sich die Gleichgültigkeit des Geschäftspartners auch auf das schuldrechtliche Geschäft erstreckt, ist gesondert zu prüfen (s Rn 38; aA für eine einheitliche Behandlung Schmidt JuS 87, 424, 429). Weigert der Vertreter sich, den Vertretenen namhaft zu machen, und scheitert die Durchführung des Geschäfts daran, haftet er analog § 179 (BGHZ 129, 136, 149f).