Rn 33
Für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte hat die Rspr die Auslegungsregel (›im Zweifel‹; zur Beweislast s Rn 85) entwickelt, dass der Inhaber des Unternehmens als natürliche oder als juristische Person, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde Vertragspartei werden soll (BGH NJW-RR 21, 1223 Rz 14; NJW 12, 3368 Rz 10; 95, 43; LAG Hamm jurisPR-ArbR 27/23 Anm 2). Das gilt auch, wenn der Vertragspartner den Vertreter für den Betriebsinhaber hält (BGHZ 62, 216, 221), dieser falsch bezeichnet ist oder der Vertragspartner aus sonstigen Gründen eine falsche Vorstellung über den Inhaber hat (BGH NJW 98, 2897 [BGH 18.05.1998 - II ZR 355/95]). Ein Irrtum über die Person des Vertragspartners kann allenfalls ein Anfechtungsrecht nach § 119 II begründen (Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem Offenkundigkeitsprinzip. Ihre Anwendung setzt daher voraus, dass der Handelnde sein Auftreten für das Unternehmen hinreichend deutlich macht (BGH NJW-RR 21, 1223 Rz 14; NJW 00, 2985, 2984 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]). Der Inhalt des Rechtsgeschäfts – ggf iVm dessen Begleitumständen (Ort des Vertragsschlusses, Zusätze zur Unterschrift) muss die eindeutige Auslegung ergeben, dass ein bestimmtes Unternehmen Vertragspartei werden soll (BGH NJW-RR 21, 1223 Rz 14). Hierfür genügt es, wenn die Leistung für den Betrieb des Unternehmens bestimmt ist (BGH NJW-RR 97, 527, 528 [BGH 11.12.1996 - IV ZR 284/95]) oder nur von dem Unternehmen erbracht werden kann (BGH NJW 12, 3368 [BGH 31.07.2012 - X ZR 154/11] Rz 10f). Verbleiben insoweit Zweifel, gilt der II zu entnehmende Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen (BGH NJW-RR 21, 1223 [BGH 10.06.2021 - III ZR 38/20] Rz 14; NJW 95, 43, 44 [BGH 13.10.1994 - IX ZR 25/94]). Existiert der Unternehmensträger nicht oder besaß der Vertreter keine Vollmacht, für den Unternehmensträger zu handeln, haftet der Vertreter nach § 179 (BGHZ 91, 148, 152). Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird die eine spätere GmbH-Tätigkeit vorbereitende Personenvereinigung (Vorgründungsgesellschaft) Vertragspartei, es sei denn, die Auslegung des von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts ergibt, dass ausschließlich die erst zu gründene GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft der Genehmigung nach § 177 bedarf (BGH NJW 21, 2038 [BGH 15.04.2021 - III ZR 139/20] Rz 24).