I. Abs 2.
Rn 2
Verfügungen über Grundpfandrechte und entsprechende Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen.
II. Abs 3.
Rn 3
Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 1384). Denn in diesem Fall ist nach der Lebenserfahrung eine Genehmigung des FamG entbehrlich, weil die Ausschlagung durch den Elternteil zeigt, dass dies zumindest eine vertretbare Entscheidung ist; anders aber, wenn der ausschlagende Elternteil neben dem Kind berufen ist, weil die vorgenannte Überlegung dann nicht mehr zwingend ist. II 2 enthält eine Rückausnahme von der Genehmigungspflicht gem § 1851 Nr 1 iVm I für sog Abschichtungsverträge.
III. Abs 4.
Rn 4
Die Genehigungspflicht besteht gem S 1 abweichend von § 1853 S 1 Nr 1 nur, wenn der Miet- oder Pachtvertrag über das 19. Lebensjahr des Kindes fortbestehen soll. Der Eintritt des Kindes in den Vertrag kraft Gesetzes (§ 566) bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut keiner Genehmigung (vgl BTDrs 19/24445, 184).
Rn 4a
Keiner Genehmigung bedarf es in den drei Ausnahmefällen des S 2: Nr 1: Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträge; Nr 2: Verträge mit nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung, insbes alterstypische Geschäfte des täglichen Lebens, deren Gegenwert dem Minderjährigen bereits zugekommen ist bzw regelmäßig zukommt und bei denen die wirtschaftliche Belastung überschaubar ist; Nr 3: Verträge, die ohne wirtschaftliche Nachteile bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit gelöst werden können, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das Kind im Falle der Kündigung zusätzliche Pflichten zu erfüllen hat oder ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirtschaftlich ist, etwa, weil die bisherigen Zahlungen verfallen oder mit Bearbeitungsaufwand verrechnet werden (vgl BTDrs 19/24445, 184). Unter Nr 2 und 3 fallen va Mobilfunkverträge, Verträge über Streaming-Dienstleistungen, Fitnessstudioverträge, Vereinsmitgliedschaften und ÖPNV-Abonnements (vgl BTDrs 19/24445, 184).
Rn 4b
S 3 nimmt Pachtverträge über gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe von der Genehmigungspflicht aus, sofern nicht S 1 greift.
IV. Abs 5.
Rn 5
Nach IV sind Vergleiche und Schiedsvereinbarungen (§ 1854 Nr 6) sowie die Aufhebung von Sicherheiten (§ 1854 Nr 7) nicht genehmigungsbedürftig. Für Schenkungen (§ 1854 Nr 8) verbleibt es bei dem Verbot des § 1641.