Gesetzestext
(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
(2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.
(3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war. Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.
(4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines anderen Vertrages, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
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es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt, |
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der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder |
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das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann. |
§ 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden.
A. Abs 1: Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.
Rn 1
Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig (vgl Bambg FamRZ 23, 783: schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen gem § 1852; Karlsr FamRZ 23, 785) – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehmigung nach § 1850 bedarf die Verfügung über ein Grundstück, das im Eigentum einer Personenhandelsgesellschaft steht, an der ein Minderjähriger beteiligt ist (BGH NJW 71, 375, 376); dies gilt entspr für eine GbR (Schlesw FamRZ 03, 559), anders aber, falls diese nur verwaltende Tätigkeit bezweckt (Kobl FamRZ 03, 249; Nürnbg FamRZ 13, 1055). Keine Genehmigung gem § 1850 Nr 1, 5 notwendig bei Bestellung eines Nießbrauchs mit bedingtem Rückübertragungsanspruch zugunsten Schenkers eines Grundstücks (Zweibr NJW 22, 3015 [OLG Zweibrücken 11.08.2022 - 3 W 51/22]).
B. Abs 2–5: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.
I. Abs 2.
Rn 2
Verfügungen über Grundpfandrechte und entsprechende Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen.
II. Abs 3.
Rn 3
Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 1384). Denn in diesem Fall ist nach der Lebenserfahrung eine Genehmigung des FamG entbehrlich, weil die Ausschlagung durch den Elternteil zeigt, dass dies zumindest eine vertretbare Entscheidung ist; anders aber, wenn der ausschlagende Elternteil neben dem Kind berufen ist, weil die vorgenannte Überlegung dann nicht mehr zwingend ist. II 2 enthält eine Rückausnahme von der Genehmigungspflicht gem § 1851 Nr 1 iVm I für sog Abschichtungsverträge.
III. Abs 4.
Rn 4
Die Genehigungspflicht besteht gem S 1 abweichend von § 1853 S 1 Nr 1 nur, wenn der Miet- oder Pachtvertrag über das 19. Lebensjahr des Kindes fortbestehen soll. Der Eintritt des Kindes in den Vertrag kraft Gesetzes (§ 566) bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut keiner Genehmigung (vgl BTDrs 19/24445, 184).
Rn 4a
Keiner Genehmigung bedarf es in den drei Ausnahmefällen des S 2: Nr 1: Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträge; Nr 2: Verträge mit nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung, insbes alterstypische Geschäfte des täglichen Lebens, deren Gegenwert dem Minderjährigen bereits zugekommen ist bzw regelmäßig zukommt und bei denen die wirtschaftliche Belastung überschaubar ist; Nr 3: Verträge, die ohne wirtschaftliche Nachteile bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit gelöst werden können, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das Kind im Falle der Kündigung zusätzliche Pflichten zu erfüllen hat oder ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirtschaftlich ist, etwa, weil die bisherigen Zahlungen verfallen oder mit Bearbeitungsaufwand verrechnet werden (vgl BTDrs 19/24445, 184). Unter Nr 2 und 3 fallen va Mobilfunkverträge, Verträge über Streaming-Dienstleistungen, Fitnessstudioverträge, Vereinsmitgliedschaften und ÖPNV-Abonnements (vgl BTDrs 19/24445, 184).
Rn 4b
S 3 nimmt Pachtverträge über gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe von der Genehmigungspflicht aus, sofern nicht S 1 greift.
IV. Abs 5.
Rn 5
Nach IV sind Vergleiche und Schiedsvereinbarungen (§ 18...