Rn 30
Die Vollmacht zum Verkauf eines Grundstücks kann die Beauftragung eines Maklers enthalten (BGH NJW 88, 3012 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 59/87]), berechtigt aber nicht dazu, den Käufer zur Belastung des Grundstücks zu ermächtigen (Jena OLG-NL 94, 245). Die nur an eine Notarstelle gebundene Belastungsvollmacht des Grundstückskäufers berechtigt zu Grundschuldbelastungen in Höhe eines betragsmäßig über den Kaufpreis hinausgehenden Kapitalbetrages. Dem Sicherungsinteresse des Grundstücksverkäufers ist Genüge getan, wenn die Vollmacht durch das Zustandekommen einer Sicherungszweckerklärung beschränkt ist, mit der die Verwendung des Grundpfandrechts ausschließlich zur Finanzierung des Kaufvertrages und zur Vertragsabwicklung sichergestellt wird (Hamm, Beschl v 26.8.2016 – I-15 W 318/16; BayObLG NJW-RR 95, 1167, 1168 [BayObLG 11.05.1995 - 2 ZBR 32/95]). Gehen die Vollmachtsbeschränkungen aus der Grundschuldbestellungsurkunde hervor, bedarf es zur Eintragung der Grundschuld im Grundbuch des Nachweises einer entspr Sicherungsabrede nicht (BGH WM 16, 1218 Rz 15). Eine Belastungsvollmacht erstreckt sich nicht nur auf den eigentlichen Beleihungsvorgang, dh auf die Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf alle Erklärungen, die erforderlich sind, um den Grundbesitz zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung zu nutzen. Hierzu zählt auch die Herbeiführung eines Rangwechsels (Ddorf WM 98, 1922, 1924 [OLG Düsseldorf 10.06.1998 - 3 Wx 108/98]) und die Ausnutzung eines den Verkäufer vorbehaltenen Rangvorbehaltes (Ddorf FGPrax 00, 55, 56). Die einem Notar erteilte Vollmacht zur Durchführung eines Grundstückskaufvertrages berechtigt weder dazu, die vereinbarte Verpflichtung der Verkäufers zur Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts durch die Pflicht zur Verschaffung eines obligatorischen Sondernutzungsrechts zu ersetzen (BGH NJW 02, 2863, 2864 [BGH 17.05.2002 - V ZR 149/01]) noch zur Auflassung nur an einen von mehreren Erwerbern oder an einen Dritten (Hamm NJW-RR 01, 376, 377 [OLG Hamm 16.10.2000 - 22 U 33/00]). Sie umfasst aber die Einholung und Entgegennahme von Genehmigungen eines Vertragsteils (BGH Rpfleger 59, 219, 220; Köln NJW 95, 1499, 1500) und von Löschungsbewilligungen auch für erst nach dem Vertragsschluss eingetragene Rechte (Köln NJW-RR 95, 590). Die einem Bauträger erteilte Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung umfasst idR nicht die Befugnis zur Bestellung von Dienstbarkeiten (München NZM 09, 786f [OLG München 27.04.2009 - 34 Wx 22/09]) Zur Vereinbarkeit der einem Geschäftsbesorger/Treuhänder erteilten Vollmachten mit dem RBerG s Rn 21 ff.