1. Anfechtbarkeit.
Rn 15
Vor dem Gebrauch einer Vollmacht ist deren Anfechtung unproblematisch möglich, wenn auch uU unzweckmäßig, weil der Vollmachtgeber die Vollmacht einfacher gem § 168 2 widerrufen kann (Bork Rz 1471). Str ist, ob der Vollmachtgeber die Vollmacht auch noch nach ihrem Gebrauch anfechten kann, was zur Folge hat, dass die Vollmacht ex tunc (§ 142 I) unwirksam wird und der Vertragspartner rückwirkend seine Ansprüche gegen den Vollmachtgeber verliert. Der tatsächliche Vollzug der Vollmacht steht ihrer Anfechtbarkeit nicht entgegen (Staud/Schilken Rz 78; Schwarz JZ 04, 588, 594; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 46; str).
Rn 16
Hat der Vollmachtgeber intern Vollmacht erteilt und ist er durch Täuschung des Vertragspartners oder eines Dritten hierzu gebracht worden, hängt die Anfechtbarkeit der Vollmacht gem §§ 123 I, 123 II 1 davon ab, dass der Bevollmächtigte die Täuschung kannte oder kennen musste. Fehlt es hieran, wendet die hM § 123 II 2 analog an, wenn der Vertragspartner ein Recht aus dem Vertretergeschäft erlangt hat und die Bevollmächtigung nicht im Eigeninteresse des Bevollmächtigten erteilt wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine interne Vollmacht wegen Täuschung anfechtbar, wenn nur der Vertragspartner die Täuschung kannte oder kennen musste (MüKo/Schubert Rz 51).
2. Anfechtungsgegner und Rechtsfolgen.
Rn 17
Die Anfechtung einer Außenvollmacht ist gem § 143 III 1 dem Vertragspartner ggü zu erklären. Dieser kann gem § 122 von dem Vollmachtgeber seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Str ist, ob der Vertragspartner daneben auch den Vertreter aus § 179 in Anspruch nehmen kann. Ein Teil der Lehre macht hiergegen geltend, dass es unbillig wäre, den Vertreter für Willensfehler des Vertretenen einstehen zu lassen (Flume II § 52 5e). Nach der wohl hM haftet der Vertreter aus § 179 neben dem Vertretenen, kann aber analog § 122 (aA für einen Ausgleichsanspruch aus § 426 Bork Rz 1473) beim Vertretenen Regress nehmen und Freistellung von seiner Haftung aus § 179 verlangen (Staud/Schilken Rz 81f). Für diese Ansicht spricht, dass der Vertreter im Außenverhältnis zu dem Vertragspartner durch den Gebrauch der Vollmacht einen Grund für die Garantiehaftung aus § 179 gesetzt hat. Im Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen muss jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 122 der Vertretene allein haften.
Rn 18
Eine Innenvollmacht ist gem § 143 III 1 dem Vollmachtgeber ggü anzufechten. Ein großer Teil des Schrifttums hält es jedoch für unbillig, wenn der Vertragspartner nur den Vertreter aus § 179 in Anspruch nehmen kann, da es letztlich um die Beseitigung des Vertretergeschäfts geht. ZT wird deshalb die Auffassung vertreten, dass die Anfechtung auch dem Vertragspartner ggü erfolgen soll, um auf diese Weise dem Vertragspartner den Anspruch aus § 122 gegen den Vollmachtgeber zu verschaffen (Medicus/Petersen AT Rz 945; ähnl für eine kombinierte Anwendung der §§ 143 II, III Petersen AcP 201, 375, 385 ff). Nach einer vordringenden Ansicht ist Anfechtungsgegner zwar der Vertreter, dem Vertragspartner soll aber dennoch ein Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens gegen den Vollmachtgeber analog § 122 zustehen, der neben seinen Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 tritt. Vertreter und Vertretener haften hiernach als Gesamtschuldner (MüKo/Schubert Rz 53; Schwarz JZ 04, 588, 595, abw für einen Ausschluss der Vertreterhaftung aus § 179; Neuner AT § 50 Rz 26; Staud/Schilken Rz 81; aA gegen jede Abweichung vom gesetzlichen Ausgleichssystem Bork Rz 1473, 1479). Für diese Ansicht spricht, dass es nach dem Schutzzweck des § 122 gleichgültig ist, ob die Vollmacht ggü dem Vertragspartner oder dem Vertreter angefochten wird. Maßgeblich für die Haftung des Vollmachtgebers ist, dass der Vertragspartner aufgrund des Drittbezugs der Vollmacht von deren Anfechtung unmittelbar betroffen und deshalb schutzwürdig ist, während die Vollmacht selbst rechtlich und wirtschaftlich neutral ist. Ein Ausschluss der Haftung des Vertreters in teleologischer Reduktion des § 179 II würde zu einer unangemessenen Privilegierung des Vertreters führen (MüKo/Schubert Rz 53).