Rn 33
Begrifflich werden die General-, die Gattungs- und die Spezialvollmacht unterschieden
1. Generalvollmacht.
a) Umfang.
Rn 34
Die Generalvollmacht umfasst grds die Befugnis, alle den Vollmachtgeber betreffenden Rechtsgeschäfte zu erledigen, soweit die Stellvertretung zulässig ist, s dazu § 164 Rn 26 (Bork Rz 1456). Ein gesetzlicher Anwendungsfall der Generalvollmacht ist die Prokura mit zwingend umfassendem Inhalt (§§ 49f HGB). Auch für eine Generalvollmacht gilt, dass ihr Umfang in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln ist, aus der sich entgegen der Formulierung auch ein begrenzter Vollmachtsumfang ergeben kann (Zweibr NJW-RR 90, 931). So wird man zB annehmen müssen, dass sich eine Generalvollmacht auf persönliche, nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, wie zB Fragen des allg Persönlichkeitsrechts, nur erstreckt, wenn dies ausdrücklich erklärt oder eindeutig erkennbar ist (Neuner AT § 50 Rz 40). Eine unternehmensbezogene Generalvollmacht wie die Prokura bezieht sich ohnehin nicht auf Privatangelegenheiten (MüKo/Schubert Rz 65). Auch sind nach den persönlichen Lebensverhältnissen des Vertretenen ganz außergewöhnliche Rechtsgeschäfte und solche, die den Vollmachtgeber erkennbar schädigen, von einer Generalvollmacht nicht gedeckt (Zweibr NJW-RR 90, 931 [OLG Zweibrücken 12.04.1990 - 3 W 9/90]).
b) Zulässigkeit.
Rn 35
Die Ausübung der organschaftlichen Vertretungsmacht kann auch dann nicht durch eine Generalvollmacht vollständig auf eine andere Person delegiert oder übertragen werden, wenn die Gesellschafter dem zugestimmt haben (BGH NJW 77, 199 f; offen lassend für die Personenhandelsgesellschaft BGH WM 08, 2252 Rz 8). Das Verbot der Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, einen Dritten im weiten Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben zu betrauen (BGHZ 36, 292, 295). Im Zweifel ist eine Geschäftsführertätigkeiten einschließende Generalvollmacht als zulässige Generalhandlungsvollmacht (§ 54 HGB) auszulegen oder umzudeuten (BGH WM 08, 2252 Rz 8). Zur Unwirksamkeit einer unwiderruflichen Generalvollmacht s § 168 Rn 13.
2. Gattungs- und Spezialvollmacht.
Rn 36
Die Art- oder Gattungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften. Sie kann wie die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB und die Vollmacht des Ladenangestellten nach § 56 HGB an eine bestimmte Funktion und Stellung im Unternehmen geknüpft sein oder wie zB die Inkasso- oder die Bankvollmacht wiederkehrende, gleichartige Geschäfte betreffen. Ihr Umfang ist gesetzlich nicht festgelegt (MüKo/Schramm Rz 82). Die gesetzlich ebenfalls nicht definierte Spezialvollmacht ist auf eine bestimmte Angelegenheit beschränkt (Neuner AT § 50 Rz 39).