Rn 54
Die Erklärung des Untervertreters ist dem Vertretenen nur zuzurechnen, wenn der Unterbevollmächtigte sich in den Grenzen der ihm von dem Hauptvertreter erteilten Vertretungsmacht hält und der Hauptvertreter im Zeitpunkt der Unterbevollmächtigung Vertretungsmacht auch zur Erteilung der Untervollmacht hatte (Bork Rz 1451). Zur Haftung nach § 179 bei Mängeln der Haupt- oder Untervollmacht § 179 Rn 21 f.
1. Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht.
Rn 55
Ein gesetzlicher Vertreter darf immer Untervollmacht erteilen, sofern das Gesetz etwa in den §§ 1600a II, III nichts anderes bestimmt (MüKo/Schubert Rz 81). Das Gleiche gilt für den organschaftlichen Vertreter, solange die gesetzliche Vertretungsanordnung nicht entgegensteht. Bei rechtsgeschäftlichen Vertretern kann sich die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht aus dem Gesetz oder der Vollmacht ergeben. Gesetzliche Regelungen enthalten §§ 135 III AktG; §§ 52 II, 58 HGB; 81 ZPO. In Zweifelsfällen ist durch Auslegung der Hauptvollmacht zu ermitteln, ob eine Unterbevollmächtigung erlaubt ist (Bork Rz 1451). Hierfür ist in erster Linie das Interesse des Vertretenen maßgeblich (BeckOKBGB/Schäfer Rz 34). Beruht die Hauptvollmacht auf besonderem Vertrauen, so ist die Erteilung der Untervollmacht idR ausgeschlossen. Nur in dem eher seltenen Fall, dass der Vertretene kein erkennbares Interesse an einem persönlichen Tätigwerden des Hauptvertreters hat, ist von einer Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung auszugehen (BGH WM 59, 377, 378). Erteilt der Hauptvertreter eine Untervollmacht, ohne dazu befugt zu sein, so ist die Vollmacht grds nach § 180 1 unwirksam.
2. Umfang und Dauer der Untervollmacht.
Rn 56
Eine Untervollmacht kann einen geringeren oder gleichen, aber keinen weitergehenden Umfang als die Hauptvollmacht haben (BGH NJW 17, 3373 Rz 16). Das bedeutet, dass ein selbst von § 181 nicht befreiter Vertreter einen Untervertreter nicht von den Beschränkungen des § 181 befreien kann und der nur widerruflich Bevollmächtigte keine unwiderrufliche Untervollmacht (BeckOKBGB/Schäfer Rz 37) erteilen kann. Ob auch der Fortbestand der Untervollmacht von der Vertretungsmacht des Hauptvertreters abhängig ist, ergibt sich aus dem Inhalt der Hauptvollmacht und ist in Zweifelsfällen durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln (Neuner AT § 50 Rz 35). Zum Widerruf der Untervollmacht ist sowohl der Hauptvertreter, der die Vollmacht erteilt hat, als auch der Vertretene berechtigt (Staud/Schilken Rz 69). Umgekehrt ist jedoch der Unterbevollmächtigte nicht befugt, die Hauptvollmacht seines Vollmachtgebers zu beenden (BGH NJW 17, 3373 [BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15] Rz 16).