1.
Rn 2
Es muss sich um ein gemeinschaftliches Kind der Eltern im Rechtssinne gem §§ 1591 ff handeln. Unerheblich ist, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist.
2.
Rn 3
Den Eltern muss die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zustehen. Dies ist originär der Fall, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Sie können die gemeinsame Sorge aber auch erst später durch Heirat (§ 1626a I Nr 2), gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr 1) oder Entscheidung gem § 1626a I Nr 3, II erlangt haben. Im Falle der Alleinsorge, kann eine andere Sorgerechtsregelung – abgesehen vom Fall des II – nur auf der Grundlage des § 1696 erfolgen, selbst wenn die Eltern sich einig sind (krit daher Schwab FamRZ 98, 457, 461). Ausreichend ist es, wenn den Eltern die Sorge nur für einen Teilbereich gemeinsam zusteht, iÜ aber einem Elternteil allein oder einem Pfleger. Jedoch gilt § 1671 I dann eben nur für den Teilbereich der Sorge, für den die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind.
3.
Rn 4
Die Eltern müssen nicht nur vorübergehend getrennt leben. Dabei ist Getrenntleben iSd § 1567 I zu verstehen, weshalb auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung ausreicht (Schwab FamRZ 98, 457, 461). Die Trennungsabsicht muss aber nach außen sichtbar werden (FA-FamR/Maier Kap 4 Rz 204).
4.
Rn 5
Schließlich muss ein Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird. Das Antragsrecht steht ausschl den Eltern, nicht dem Kind und auch nicht dem Jugendamt zu. Diese haben nur die Möglichkeit über eine Anregung gem § 1666 oder § 1696 eine andere Sorgerechtsregelung zu erreichen. Der beantragende Elternteil muss die Alleinsorge für sich, nicht für den anderen Elternteil begehren (aA Celle FamRZ 11, 488, wonach ausnahmsweise über § 1628 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulässig sein soll). Der anderslautende Antrag ist aber als Zustimmung zum noch erforderlichen Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils zu werten (Schwab FamRZ 98, 457, 461; Grüneberg/Götz § 1671 Rz 3).
Rn 6
Außerhalb des Scheidungsverbundes kann der Antrag durch einen Elternteil selbst schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. In Folgesachenverfahren ist auch insoweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gem § 114 I FamFG erforderlich (Staud/Coester § 1671 Rz 46; Grüneberg/Götz § 1671 Rz 3). Die Zustimmung zum Sorgerechtsantrag der Gegenseite bedarf dagegen auch im Scheidungsverbundverfahren keiner anwaltlichen Vertretung (Bambg FamRZ 00, 763; Staud/Coester § 1671 Rz 77; Grüneberg/Götz § 1671 Rz 8).