1. Tod und Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Rn 7
Der Tod des Vollmachtgebers führt gem §§ 672 1, 675 im Zweifel nicht zum Erlöschen eines Auftrages oder Geschäftsbesorgungsvertrages im Grundverhältnis und iVm 1 einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht (BGH NJW 69, 1245, 1246 [BGH 18.04.1969 - V ZR 179/65]). Das Gleiche gilt gem § 52 III HGB für die Prokura. Klauseln zB in Bankformularen, nach denen die Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers fortgelten sollen (transmortale Vollmacht), bestimmen nur, was § 672 1 ohnehin vermutet (Bork Rz 1502). IGgs zur transmortalen Vollmacht soll der Vertreter bei der postmortalen Vollmacht erst ab dem Tode des Bevollmächtigten Vertretungsmacht haben. Wirkt die erteilte Vollmacht über den Tod hinaus, vertritt der Bevollmächtigte beschränkt auf den Nachlass die Erben (BGH FamRZ 83, 476, 477; MüKo/Schubert Rz 39). Diese haben das Recht, die Vollmacht zu widerrufen, es sei denn die Vollmacht wurde unwiderruflich erteilt (BeckOKBGB/Schäfer Rz 11). Str ist, ob die Vollmacht erlischt, wenn der Vollmachtnehmer Alleinerbe wird (dafür Hamm FGPrax 13, 148 mwN). Jedenfalls dann, wenn der Erbe im Beurkundungstermin nicht ausdrücklich als Alleinerbe aufgetreten ist, besteht die Legitimationswirkung einer notariellen Vollmachtsurkunde (§ 172) fort, so dass es grundbuchverfahrensrechtlich keines Erbscheins zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bedarf (München NJW 16, 205, 206 ff in Abgrenzung zu NJW 16, 3381, 3382 [OLG München 31.08.2016 - 34 Wx 273/16]). Eine isolierte Vollmacht erlischt nach der hM im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers (Staud/Schilken 27; aA Flume II § 51 5a). Die von einer juristischen Person erteilte Vollmacht endet erst mit deren vollständigem Erlöschen. Der Eintritt in die Liquidation bewirkt nur, dass die Vollmacht auf den Liquidationszweck beschränkt wird (Dresd DNotZ 09, 305f [OLG Dresden 01.12.2008 - 3 W 1123/08]). Zum Übergang der Vollmacht bei einer Verschmelzung des bevollmächtigten Rechtsträgers s Kobl NJW-RR 98, 38, 39 ff. [LG Koblenz 11.06.1997 - 2 T 319/97]
2. Verlust der Geschäftsfähigkeit.
Rn 8
Verliert der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit, so hat das nach hM im Zweifel weder für einen Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 672 1, 675) im Grundverhältnis noch für die Vollmacht Konsequenzen (1). Der Bevollmächtigte unterliegt weder den Beschränkungen der §§ 1641, 1643, 1821, 1822 noch hat er den Willen des gesetzlichen Vertreters zu beachten (BeckOKBGB/Schäfer Rz 14; aA Staud/Schilken Rz 23; Flume II § 51 6).
3. Betriebsübergang nach § 613a.
Rn 9
Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 52, 54 HGB) enden bei einer Betriebseinstellung oder Veräußerung des Unternehmens (Staud/Schilken Rz 2; Neuner AT § 50 Rz 56).
4. Insolvenz.
Rn 10
In der Insolvenz des Vollmachtgebers gilt § 117 I InsO (BGHZ 155, 87, 90 f zum Gesamtvollstreckungsverfahren gem §§ 5, 7 GesO), der eine Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters verhindern soll, wobei str ist, inwieweit die Vorschrift nur klarstellende oder konstitutive Bedeutung hat (Schilken KTS 07, 1, 3 ff). § 117 I InsO ist auch auf die isolierte Vollmacht anzuwenden (Staud/Schilken Rz 25), des Weiteren abw von den §§ 86f ZPO auf die Prozessvollmacht (BGH ZIP 88, 1584, 1585; Karlsr NZI 05, 39; Brandbg NJW-RR 02, 265f) und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG ZInsO 03, 1143, 144f). Hat der Schuldner einem RA allgemein die Vollmacht zur Vertretung im Insolvenzverfahren erteilt, besteht diese iRv dem Schuldner im Insolvenzverfahren persönlich zustehenden Rechtsbehelfen fort (Dresd ZIP 02, 2000, 2001). Der Insolvenzverwalter kann das Rechtsgeschäft gem § 177 I genehmigen. Zur Haftung des Vertreters, falls der Insolvenzverwalter die Genehmigung verweigert s § 179 Rn 8, 19. Bereits die Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters (§ 22 I 1 InsO) soll zum Wegfall der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten bei fortbestehender Vollmacht führen (Bambg InVo 06, 184, 185f). Auf eine Ermächtigung zur Prozessführung (gewillkürte Prozessstandschaft) findet I entspr Anwendung (BGH ZInsO 16, 1853 Rz 9).