Gesetzestext
1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr alleine bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift wurde durch das KindRG neu geschaffen. Sie dient dem Schutz des Kindes, das bislang mit dem Elternteil, der Inhaber der Sorge war, sowie einer dritten, ihm nahestehenden Person in einem familiären Verband gelebt und in diesem Verhältnis seine Bezugswelt gefunden hat. Ist das Kind dem nunmehr alleinigen Inhaber der Sorge entfremdet und würde durch die Herausnahme zur Unzeit sein persönliches, insb sein seelisches Wohl, gefährdet, so kann dem durch eine Verbleibensanordnung begegnet werden. Dabei ist in erster Linie an klassische Stiefelternsituationen gedacht (BTDrs 13/4899, 104).
B. Voraussetzungen der Verbleibensanordnung.
I. Grundvoraussetzung.
Rn 2
Grundvoraussetzung für den Erlass einer Verbleibsanordnung ist, dass der Elternteil, gegen den sich die Anordnung richtet, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Grund der §§ 1678, 1680 oder 1681 erworben hat.
II. Schutzfunktion.
Rn 3
Die Schutzfunktion des § 1682 betrifft nur das Zusammenleben mit einem bestimmten Personenkreis. Nach 1 ist das der sog Stiefelternteil; nach 2 der eingetragene Lebenspartner iSd LpartG oder iVm § 1685 I die Großeltern und volljährigen Geschwister oder der Lebensgefährte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ob diese Personen tatsächlich ein Umgangsrecht hätten, spielt keine Rolle (BTDrs 13/4899, 104).
III. In einem Haushalt.
Rn 4
Das Kind muss mit einer der bezeichneten Personen und dem verhinderten oder sonst weggefallenen Elternteil in einem Haushalt gelebt haben. Der Begriff entspricht dem der häuslichen Gemeinschaft des § 1685 II und meint eine Lebensgemeinschaft mit festen und regelmäßigen Kontakten.
IV. Zusammenleben.
Rn 5
Das Zusammenleben muss längere Zeit angedauert haben. Dabei kann keine bestimmte Zeitdauer als Maßstab genannt werden. Vielmehr ist das subjektive Zeitempfinden des Kindes im Einzelfall maßgeblich (s § 1632 Rn 7; Staud/Coester § 1682 Rz 13 ff).
V. Verbleibensanordnung.
Rn 6
Eine Verbleibensanordnung kann nur ergehen, wenn der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nunmehr alleine ausübt, den Willen hat, das Kind von der bezeichneten Bezugsperson wegzunehmen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst; iÜ ist es ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Elternteil bereits die Herausgabe verlangt hat. Vielmehr besteht bereits dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Herausgabekonflikt zu erwarten ist, etwa weil der Elternteil das Herausgabeverlangen oder die Wegnahme des Kindes ernsthaft angekündigt hat (Staud/Coester § 1682 Rz 20).
VI. Kindeswohl.
Rn 7
Schließlich müsste das Wohl des Kindes durch die Wegnahme gefährdet sein. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung entspricht dem des § 1666. Regelmäßig ist bei einem Herausgabeverlangen zur Unzeit, das sich über die Bedürfnisse des Kindes hinwegsetzt, diese Voraussetzung erfüllt (vgl BTDrs 13/4899, 104).
Rn 8
Die Verbleibensanordnung setzt voraus, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur vorübergehend ist und durch vermehrte Kontakte zu dem sorgeberechtigten Elternteil beendet werden kann und soll. Lediglich ein abrupter Wechsel der Betreuungssituation soll vermieden werden. Ist dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar, kommt nur der ganz oder teilweise Entzug der elterlichen Sorge unter den erhöhten Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a in Betracht (Grüneberg/Götz § 1682 Rz 3).
C. Rechtsfolge der Verbleibensanordnung.
Rn 9
Die Verbleibensanordnung entzieht die elterliche Sorge nicht, schränkt sie jedoch ein, insb im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Den Bezugspersonen stehen die in § 1688 genannten Entscheidungsrechte zu.