Rn 19
Die mit dem natürlichen Elternrecht verbundene
Elternverantwortung begründet die Pflicht der Eltern das Wohl des Kindes bestmöglichst zu fördern und nicht zu beeinträchtigen. Dem Kindeswohl entspricht es aber am besten, wenn die Eltern auch noch nach der Trennung auf der Elternebene einvernehmlich zusammenarbeiten und die Konflikte, die zur Trennung geführt haben, weder vor dem Kind noch auf dem Rücken des Kindes austragen. Dazu gehört insb auch, dass die Eltern wechselseitig das Recht des anderen zum Umgang mit dem Kind akzeptieren, unterstützen und fördern. Diese Selbstverständlichkeit wird durch II ausdrücklich hervorgehoben. Benötigt der Umgangsberechtigte zur Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass, kann er dessen Herausgabe analog §§ 1632 I, 1684 II verlangen, doch kann die berechtigte Besorgnis der Entführung ins Ausland entgegenstehen (BGH FamRZ 19, 1056).
Rn 20
Über seinen Wortlaut hinaus verlangt das Wohlverhaltensgebot des II von jedem Elternteil auch eine aktive Förderung des Verhältnisses des jeweils anderen Elternteils zum Kind (Jena FamRZ 00, 47; Saarbr FamRZ 07, 927; 11, 1409; Naumbg FamRZ 09, 792, 793; Köln FamRZ 15, 1734; Staud/Rauscher § 1684 Rz 93; J/H/A/Rake § 1684 Rz 11; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 5). Sinnvollerweise lässt sich das Gebot zu loyalem Verhalten nicht auf Unterlassungspflichten reduzieren. Denn es macht keinen Unterschied, ob ein Elternteil durch aktive Handlungen das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil stört oder ob er dies dadurch tut, dass er gebotene Handlungen unterlässt. Es ist grds Aufgabe des sorgeberechtigten Elternteils, das Kind behutsam und positiv auf den Kontakt mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (Bambg FamRZ 95, 428; Frankf FamRZ 88, 754, 755). Sollte er hierzu nicht in der Lage sein, kann dies Anlass zur Überprüfung seiner Erziehungsfähigkeit gem § 1696 I geben (Frankf FamRZ 88, 754, 755). Zur Erziehungsaufgabe gehört auch, auf das Kind mit dem Ziel einzuwirken, psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Jena FamRZ 00, 47). Wohlverhalten des sorgeberechtigten Elternteils bedeutet auch, dass er die Übergabe des Kindes so gestaltet, dass es nicht in einen Loyalitätskonflikt gestürzt wird. Dazu gehört insb, dass der Elternteil durch aktive Handlungen und ermunternde Worte dem Kind zu verstehen gibt, dass es den Besuchskontakt mit dem anderen Elternteil nicht missbilligt, sondern ebenfalls wünscht (vgl Brandbg FamRZ 96, 1092, 1093). Umgekehrt muss sich Umgangberechtigter außerhalb der festgelegten Zeiten des Kontaktes zum Kind enthalten (KG FamRZ 15, 940 mAnm Spangenberg FamRZ 15, 1726).