Rn 15
Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966, 968). Dieser macht sich gem § 235 StGB strafbar, wenn er dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht (BGHSt 44, 355 = FamRZ 99, 651). Die Umgangsvereitelung kann Schadensersatzpflichten auslösen (Frankf FamRZ 16, 387; KG FamRZ 18, 270; Bremen FamRZ 18, 273; Hambg FamRZ 18, 599; AG Essen FamRZ 08, 717; AG Bremen FamRZ 08, 1369).
Rn 16
Ebenso wie die elterliche Sorge ist das Umgangsrecht ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Die Umgangspflicht eines Elternteils ist ein höchstpersönliches Recht, das nur dem Kind, nicht auch dem anderen Elternteil zusteht (BGH FamRZ 08, 1334, 1335 m Anm Luthin; s.o. Rn 3).
Rn 17
Als Bestandteil des natürlichen Elternrechts ist das Umgangsrecht als solches unverzichtbar. Eine Verzichtserklärung ist daher unzulässig und rechtlich nicht verbindlich (BGH FamRZ 84, 778, 779). Dies folgt auch daraus, dass dem Umgangsrecht der Eltern die Umgangspflicht und das eigene Umgangsrecht des Kindes gegenüberstehen. Jedoch kann sich der umgangsberechtigte Elternteil für eine gewisse Zeit verpflichten, das Umgangsrecht nicht auszuüben, wenn dies dem Kindeswohl dient (BGH FamRZ 84, 778, 779). Dies muss erst recht gelten, wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangsrechts gem § 1684 IV 1 vorliegen. Dagegen ist der Verzicht auf das Umgangsrecht gegen Freistellung von der Unterhaltspflicht regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig gem § 138 I, weil dadurch das Kind zum Gegenstand eines Handels gemacht und das Umgangsrecht ›kommerzialisiert‹ wird. Davon ist idR auszugehen, wenn die beiderseitigen Verpflichtungen als gegenseitige, in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängige Vereinbarungen getroffen worden sind (BGH FamRZ 84, 778, 779).
Rn 18
Aus denselben Erwägungen, die die Unverzichtbarkeit des Umgangsrechts begründen, folgt auch, dass es nicht verwirkt werden kann (vgl KG FamRZ 85, 639, 640). Deshalb kann das Umgangsrecht auch nicht gänzlich mit der Begründung versagt werden, der Elternteil habe sich längere Zeit nicht um sein Kind gekümmert und keinen Umgang mit ihm gepflegt (Hamm FamRZ 96, 424).