1. Ort.
Rn 36
Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erleben. Dies bedeutet aber nicht, dass der Umgangsberechtigte immer zu Hause bleiben muss. Selbstverständlich darf er mit dem Kind – auch während der gesamten Dauer des Umgangskontakts – Ausflüge unternehmen oder Freunde und Verwandte besuchen (Staud/Rauscher § 1684 Rz 183). Allein dem Umgangsberechtigten obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung des Umgangskontakts einschließlich des Ortes (KG FamRZ 16, 389).
Rn 37
Das Wohl des Kindes kann aber auch einen neutralen Ort erfordern. Die Räume des Jugendamts, einer Beratungsstelle, des Kindergartens oder ähnl öffentlicher Einrichtungen können insb in Betracht kommen, wenn die Anwesenheit neutraler Dritter notwendig ist, Entführungsgefahr besteht, der Umgang erst wieder angebahnt werden muss oder die Lebensumstände des Umgangsberechtigten dies erfordern (große Entfernung zum Wohnort, Haft). Daneben kann auch die Wohnung eines Dritten, insb der Verwandten oder Großeltern des Kindes, als Umgangsort dienen. Da die Bestimmung eines neutralen Ortes eine Einschränkung des grds räumlich unbeschränkten Umgangsrechts darstellt, darf sie nur erfolgen, wenn das Kindeswohl dies erfordert. Eine Kindeswohlgefährdung muss aber noch nicht vorliegen, da die Einschränkung nicht einem Ausschluss gem IV gleichzusetzen ist (J/H/A/Rake § 1684 Rz 38; aA Staud/Rauscher § 1684 Rz 186).
2. Dauer und Häufigkeit.
Rn 38
des Umgangs lassen sich nicht aus allg Erfahrungssätzen ermitteln, sondern nur aus den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist das Elternrecht beider Elternteile, das Persönlichkeitsrecht des Kindes und insb dessen Wohl zu beachten (BVerfG FamRZ 93, 662, 663; 95, 86, 87). Jegliche Schematisierung verbietet sich (Hamm FamRZ 90, 654, 655). Dennoch hat sich eine verfestigte Tendenz zu einem 14-tägigen Umgangsrecht für ältere Kinder herausgebildet (vgl AG Kerpen FamRZ 94, 1486, 1487; KG FamRZ 89, 656, 660; Staud/Rauscher § 1684 Rz 187). Dies ist nicht zu beanstanden. Vielmehr wird sich in den ganz überwiegenden Fällen etwa ab dem Kindergartenalter ein Umgang an jedem zweiten Wochenende empfehlen, der nach Möglichkeit zumindest eine Übernachtung miteinschließen sollte (vgl Köln FamRZ 20, 106). Muss erst eine Annäherung herbeigeführt werden, kann auch ein nur monatlicher Umgang veranlasst sein (Hamm FamRZ 11, 1668). Für den Fall, dass Umgangstermine ausfallen, weil das Kind erkrankt ist oder andere Gründe in der Person des Kindes bestehen, sollte grds eine Nachholung am nächsten freien regelmäßigen Umgangswochentag stattfinden (vgl Saarbr FamRZ 12, 646).
Rn 39
Der Umgang sollte regelmäßig und periodisch stattfinden, so dass das Kind und auch die Eltern sich darauf einstellen können und er zu einem festen und selbstverständlichen Bestandteil in ihrem Lebensplan wird (Köln FamRZ 10, 998; Staud/Rauscher § 1684 Rz 191). Die Zeit zwischen den Umgangskontakten darf nicht zu lange sein, um der Gefahr der Entfremdung vorzubeugen. Andererseits ist ein zu kurzer Rhythmus, nicht zu empfehlen, insb wenn dann ein Elternteil stets die Wochenenden und der andere die Werktage mit dem Kind zusammen wäre. Eine Ausnahme besteht aber für Kleinkinder bis etwa drei Jahre. Hier sollte der Umgang idR einmal in der Woche, bei Säuglingen sogar noch häufiger stattfinden, um dem eingeschränkten Erinnerungsvermögen und dem besonderen Zeitgefühl dieser Altersgruppe Rechnung zu tragen (Kobl FamRZ 17, 1844; Staud/Rauscher § 1684 Rz 191a; J/H/A/Rake § 1684 Rz 29; vgl auch Brandbg FamRZ 10, 1352, 1354; AG Kerpen FamRZ 94, 1486, 1487). Ein Umgangskontakt unter der Woche entspricht bereits regelmäßig deshalb nicht dem Wohl des Kindes, weil es da Kindergarten oder Schule besuchen wird, so dass die Zeit des Zusammenseins stark verkürzt wäre; häufig wird auch der umgangsberechtigte Elternteil berufstätig sein (Brandbg FamRZ 14, 1859; vgl aber AG Saarbrücken FamRZ 03, 10). Auch ein blockweiser Aufenthalt (über 30 % genügen, vgl Frankf FamRZ 19, 976) bei jeweils einem Elternteil (›Wechselmodell‹) dient regelmäßig nicht dem Kindeswohl (vgl Salzgeber FamRZ 15, 2018); es kann daher nur in Betracht gezogen werden, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht (BGH 17, 532; KG FamRZ 17, 1409; Brandbg FamRZ 17, 1757; KG FamRZ 18, 1322; 21, 609; Karlsr FamRZ 21, 688; Frankf FamRZ 22, 362; vgl auch BVerfG FamRZ 18, 593). Denn es ist erforderlich dem Kind insoweit Sicherheit zu geben, dass es wissen und erfahren kann, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet (Karlsr FuR 98, 270, 272; Köln FamRZ 12, 1885; Brandbg FamRZ 12, 1886). Dies ist auch Ausdruck der zu wahrenden Erziehungskontinuität (Staud/Rauscher § 1684 Rz 189). Das Kind darf in seiner prinz...