I. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift räumt auch nichtelterlichen Personen ein Umgangsrecht ein; eine Umgangspflicht besteht für diesen Personenkreis aber nicht. Zu den Kosten vgl Löhnig FamRZ 13, 1866.
II. Großeltern und Geschwister.
Rn 2
Gem I steht auch den Großeltern und Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht zu. Dabei ist der Verwandtenbegriff des § 1589 zu Grunde zu legen, so dass zwar Halb-, aber keine Stiefgeschwister nach I umgangsberechtigt sind. Der neue Ehegatte eines Großelternteils hat gem I ebenso wenig ein Umgangsrecht wie Tanten und Onkel (Zweibr FamRZ 99, 1161) oder Cousins und Cousinen oder die Urgroßeltern des Kindes. Doch kann diesem Personenkreis unter den Voraussetzungen des II ein Umgangsrecht zustehen. Dagegen sind die Großeltern und Geschwister, die sich auf I berufen können, unabhängig davon umgangsberechtigt, ob sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder nicht.
III. Bezugspersonen.
Rn 3
Gem II 1 sind alle engen Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, vorausgesetzt sie tragen für das Kind tatsächlich Verantwortung oder haben dies getan (KG FamRZ 12, 647; Bambg FamRZ 13, 710; Bremen FamRZ 21, 435). Dabei bedarf es keiner aktuellen persönlich vertrauten Beziehung zum Kind, vielmehr genügt es, wenn die umgangsbegehrende Person für das Kind in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson war (BGH FamRZ 05, 705). Diese Konstellation bezeichnet der Gesetzgeber als sozial-familiäre Beziehung (vgl zur Darlegungslast BGH FamRZ 08, 1821). Als Umgangsberechtigte kommen insb Stiefeltern einschl der Lebenspartner iSd LPartG sowie Pflegeeltern (EGMR FamRZ 2012, 429) in Betracht, aber – aufgrund der vom BVerfG (FamRZ 03, 816) veranlassten Gesetzesänderung – auch der Lebensgefährte einer nichtehelichen Gemeinschaft (vgl Karlsr FamRZ 11, 1155, 1156; Braunschw FamRZ 21, 195: Lebenspartnerin der Mutter) und der sog ›biologische‹ Vater, nicht aber die intendierte Mutter nach Leihmutterschaft ohne sozial-familiäre Beziehung (Nürnbg FamRZ 21, 1807 mAnm Botthof). Gem II 2 ist idR von der Übernahme der tatsächlichen Verantwortung und damit von einer sozial-familiären Beziehung auszugehen, wenn jemand längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (KG FamRZ 12, 647; vgl BVerfG FamRZ 04, 1705); bloße Umgangskontakte in der Vergangenheit genügen nicht (Hamm FamRZ 16, 1945). Entscheidend ist aber, dass das so begründete Vertrauensverhältnis noch besteht oder zumindest daran angeknüpft werden kann (Kobl FamRZ 09, 1229, 1230: Entfremdung bei mehr als 3 Jahren Kontaktunterbrechung angenommen). Ob das Zusammenleben über eine längere Zeit stattgefunden hat, ist nach dem subjektiven Empfinden des Kindes zu beurteilen (Bremen FamRZ 13, 311; Braunschw FamRZ 21, 195). Entscheidend ist dabei weniger eine bestimmte zeitliche Dauer als vielmehr, dass das Kind zu der Person eine nachhaltige Beziehung aufgebaut hat (s § 1632 Rn 7), eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, welche die Qualität einer Familie iSv Art 6 I GG erreicht hat (BVerfG FamRZ 03, 816 mAnm Huber; Braunschw FamRZ 21, 195). Einjähriges Zusammenleben genügt jedenfalls, wenn keine gegenteiligen Umstände ersichtlich sind (BGH FamRZ 05, 705). Die häusliche Gemeinschaft muss nicht während der gesamten Zeit bestanden haben. Nötig ist eine Lebensgemeinschaft mit festen und regelmäßigen Kontakten. Bloße Wochenendkontakte genügen nicht (Hamm FamRZ 11, 1154; vgl Brandbg FamRZ 14, 1717). Auch die Funktion als Haushaltshilfe, Kindermädchen und Freundin begründet nicht ohne Weiteres die Stellung einer Bezugsperson (Brandbg FamRZ 11, 1154f). Dem nur leiblichen Vater ohne sozial-familiäre Beziehung steht unter den Voraussetzungen des § 1686a I Nr 2 ein Umgangsrecht zu. Für Tanten gilt dies aber nicht (Bremen FamRZ 13, 311).
IV. Sonstige Personen.
Rn 4
Die Personen, denen ein eigenes Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind eingeräumt ist, werden durch § 1685 abschließend bestimmt (Zweibr FamRZ 99, 1161; BVerfG FamRZ 03, 816, 825; Celle FamRZ 16, 916). Der Kreis der Umgangsberechtigten wird auch nicht durch § 1626 III erweitert, der lediglich festschreibt, welcher Umgang dem Wohl des Kindes dient (Bambg FamRZ 99, 810; vgl Staud/Rauscher § 1685 Rz 15; aA Rostock FamRZ 05, 744).
Rn 5
Ein Umgang des Kindes mit Personen ohne eigenes Umgangsrecht kann aber beim Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls durch Maßnahmen nach § 1666 ermöglicht werden (Zweibr FamRZ 99, 1161; Staud/Rauscher § 1685 Rz 17). Nicht ausreichend ist, dass der Umgang für das Kindeswohl nur förderlich wäre (Oldbg FamRZ 03, 1582).