Rn 11
Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Auskunftsverlangen auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes beschränkt. Diese umfassen im Grundsatz alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (BayObLG FamRZ 93, 1487; J/H/A/Rake § 1686 Rz 7). Der Umfang des Auskunftsanspruchs iE hängt aber von den jeweiligen Gegebenheiten ab (BayObLG FamRZ 93, 1487). Als Faustregel gilt, dass der Auskunftsanspruch nur die Informationen umfasst, die der nicht personensorgeberechtigte Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erhalten könnte, wenn er Umgang hätte (AG Hamburg FamRZ 90, 1382). Die laufende Führung eines Tagebuchs durch den anderen Elternteil kann nicht verlangt werden (BGH FamRZ 17, 378, 380; Kobl FamRZ 02, 980; Frankf FamRZ 12, 888: nur grober Überblick). Der Auskunftsverpflichtete der nicht Elternteil ist, muss weitere Informationen bei der tatsächlichen Obhutsperson einholen und kann sich nicht auf sein Nichtwissen berufen (Hamm FamRZ 17, 384).
Rn 12
Zu den persönlichen Verhältnissen, über die Auskunft verlangt werden kann, gehört insb der Gesundheitszustand des Kindes und seine allg, schulische und berufliche Entwicklung sowie seine besonderen persönlichen Interessen (FA-FamR/Büte Kap 4 Rz 605 ff). Deshalb kann grds auch die Übermittlung von Schul- und Ausbildungszeugnissen verlangt werden (BayObLG FamRZ 93, 1487; 83, 1169; Hamm FamRZ 03, 1583). Regelmäßig beinhaltet die Auskunftspflicht aber nicht die Überlassung von Belegen, außer wenn die Auskunft sinnvoll und zweckentspr die Beifügung schriftlicher Unterlagen erfordert (Zweibr FamRZ 90, 779: Impfbuch: ja, Vorsorgeuntersuchungsheft: nein; vgl Brandbg FamRZ 16, 1945, 1947), auch nicht detaillierte Angaben zum Tagesablauf (BGH FamRZ 17, 378, 380)
Rn 13
Auch besteht grds Anspruch auf die Übermittlung eines Lichtbildes des Kindes (Frankf FamRZ 12, 888, dem aber nicht zugestimmt werden kann, dass Gruppenfoto genüge; BGH FamRZ 17, 378, 381: Frage des Einzelfalls). Denn ein Bild kann auf einfache, dennoch aussagekräftige und die Persönlichkeitssphäre des Kindes schonende Weise einen Eindruck von dem Kind vermitteln (BayObLG FamRZ 93, 1487). Bei einem fast volljährigen Jugendlichen besteht keine Verpflichtung der Mutter gegen seinen Willen neue Lichtbilder herstellen zu lassen (BayObLG FamRZ 93, 1487). Ein Recht, das Kind selbst zu fotografieren, folgt hieraus nicht (vgl Karlsr FamRZ 23, 786 mAnm Hammer).
Rn 14
Regelmäßig sollte etwa halbjährlich über die persönlichen Verhältnisse berichtet werden (BayObLG FamRZ 96, 813; FA-FamR/Büte Kap 4 Rz 604). Bestehen jedoch tiefgreifenden Spannungen zwischen den Eltern, die die Auskunftserteilung jeweils zur Ursache neuer Auseinandersetzungen werden lassen, die dem Kindeswohl abträglich wären, kann es notwendig sein, den Berichtszeitraum auf ein Jahr auszudehnen (BayObLG FamRZ 96, 813). Entscheidend ist, dass sich der andere Elternteil einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes verschaffen kann (BGH FamRZ 17, 378, 380).
Rn 15
Hinsichtlich der Einwilligung des Kindes und der Auskunft über höchstpersönliche Verhältnisse s.o. Rn 10.