Gesetzestext
1Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
A. Voraussetzungen.
I. Auskunftsberechtigter.
Rn 1
Jeder Elternteil ist auskunftsberechtigt, auch wenn er selbst Inhaber der Personensorge ist. Daher kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht in Obhut befindet, vom anderen Auskunft verlangen. Zudem steht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern untereinander ein Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung aus Treu und Glauben zu, der über den Anspruch aus § 1686 hinausgeht (Oldbg FamRZ 18, 757). Hauptanwendungsfall der Vorschrift des § 1686 ist aber, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil Auskunft begehrt. Für diesen ist der Auskunftsanspruch insb von Bedeutung, wenn sein Umgangsrecht ausgeschlossen oder beschränkt ist (vgl Brandbg FamRZ 00, 1106). Notwendige Voraussetzung ist dies aber nicht. Auskunftsberechtigt ist auch der Samenspender (Hamm FamRZ 14, 1386). UU kann auch ein Auskunftsanspruch des alleinsorgeberechtigten Elternteils in Betracht kommen. Die Frage, ob ein Elternteil tatsächlich vom anderen Auskunft verlangen kann, ist bei der Prüfung des berechtigten Interesses zu entscheiden.
Rn 2
Eine entspr Anwendung auf umgangsberechtigte Personen, die nicht Eltern des Kindes sind, mag sinnvoll sein, muss aber abgelehnt werden (ebenso Staud/Rauscher § 1686 Rz 4; Grüneberg/Götz § 1686 Rz 2). Das Auskunftsrecht leitet sich aus dem Elternrecht ab, das den gem § 1685 umgangsberechtigten Personen gerade nicht zusteht (Staud/Rauscher § 1686 Rz 4). IÜ kann auch keine Gesetzeslücke angenommen werden, da das KindRG zugleich mit § 1686 auch § 1685 neu eingefügt hat. Nach § 1686a I Nr 2 hat aber der leibliche Vater unter den dort genannten Voraussetzungen ein Auskunftsrecht.
II. Auskunftsverpflichteter.
Rn 3
Auskunftsverpflichtet ist jeder Elternteil, regelmäßig – aber nicht nur (BGH FamRZ 17, 378) – derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet. In entsprechender Anwendung besteht der Auskunftsanspruch auch gegenüber Nicht-Elternteilen, wenn sie diesen in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung vergleichbar sind (BGH FamRZ 17, 378: Jugendamt als Ergänzungspfleger, sonst nicht: Schlesw FamRZ 18, 831; BGH FamRZ 17, 16666 mAnm Löhnig; Hamm FamRZ 17, 384: Ergänzungspfleger). Daneben erscheint es aber notwendig auch den gem § 1685 umgangsberechtigten Personen eine Auskunftspflicht aufzuerlegen (Staud/Rauscher § 1686 Rz 5; vgl auch BGH FamRZ 17, 1666 mAnm Löhnig). Sie sind zwar nicht Eltern, doch unterscheidet sich ihre Rechtsposition tatsächlich nicht so wesentlich von derjenigen des nur umgangsberechtigten Elternteils (Staud/Rauscher § 1686 Rz 5).
Rn 4
Nur der Elternteil, nicht das Kind und auch nicht sonstige Dritte (Lehrer, Ärzte), sind auskunftspflichtig (Frankf FamRZ 16, 313). Der verpflichtete Elternteil muss auch nicht seine Zustimmung zur Auskunftserteilung durch Dritte geben, insb muss er die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbinden (Hamm FamRZ 95, 1288, 1290; Bremen OLGR 99, 86).
III. Berechtigtes Interesse.
Rn 5
Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der begehrende Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dies ist umso eher anzunehmen je weniger er die Möglichkeit hat die Informationen zu erlangen. Deshalb hat regelmäßig der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht und dessen Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ein berechtigtes Interesse daran über die Entwicklung des Kindes Auskunft zu erhalten (BayObLG FamRZ 96, 813; 93, 1487; Schlesw FamRZ 96, 1355; Hamm FamRZ 16, 917; vgl auch Brandbg FamRZ 00, 1106; 07, 2003; 08, 638; Köln FamRZ 05, 1276). Das gilt gerade dann, wenn das Kind den persönlichen oder brieflichen Kontakt zu dem Elternteil ablehnt oder ein solcher wegen des geringen Alters des Kindes oder der zu großen räumlichen Entfernung nicht durchführbar ist (Schlesw FamRZ 96, 1355; BayObLG FamRZ 83, 1169; 93, 1487). Ein berechtigtes Interesse ist aber nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine andere Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand zu unterrichten, wozu auch der Umgang mit dem Kind gehört (BGH FamRZ 17, 378, 380; Brandbg FamRZ 08, 638; 1861; Kobl FamRZ 14, 1473; Köln FamRZ 17, 385). Die Berechtigung Auskunft zu verlangen ist immer im Hinblick auf den begehrten Inhalt zu prüfen. Auskunft über das Vermögen des Kindes kann nur gem § 242 verlangt werden (Frankf FamRZ 19, 362).
Rn 6
Aber auch der Elternteil, der sein Umgangsrecht angemessen und vollumfänglich wahrnimmt und sogar der sorgeberechtigte Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann gegen den anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch haben, wenn dieser Informationen besitzt, die ihm nicht oder nicht sofort zugänglich sind, die aber für das Wohl des Kindes Bedeutung haben (Zweibr FamRZ 90, 779; Brandbg FamRZ 08, 638; Staud/Rauscher § 1686 Rz 7 f; J/H/A/Rake § 1686 Rz 2). Dabei ist etwa an eine akute Erkrankung oder sonstige wichtige Ver...