Gesetzestext
(1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. 4Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) 1Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. 2Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
A. Grundlagen.
Rn 1
Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 wurde die Antragsberechtigung auf Pflegepersonen iSd § 1630 III erweitert.
Rn 2
Die Regelung umfasst den Antrag für die Zeit sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes.
B. Regelungsumfang.
I. Antragsberechtigung (Abs 1).
Rn 3
Die Vertretungs- und damit Antragsberechtigung richtet sich nach der Geburt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Wird das Kind nichtehelich geboren, wird es allein durch die Mutter nach § 1626a III vertreten. Wird eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beurkundet, gelten ab diesem Zeitpunkt dieselben Regelungen für die Vertretung wie für das ehelich geborene Kind. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 III 1 ist die Vertretung des Kindes durch einen Beistand in einem Verfahren auf Kindesunterhalt zulässig, denn eine Beistandschaft wird weder durch den Wortlaut des § 1629 III 1 ausgeschlossen noch enthält § 1713 I 2 eine Beschränkung auf unverheiratete Eltern (BGH NZFam 15, 66, 67).
Rn 3a
Falls bestellt, kann auch ein ehrenamtlicher Vormund den Antrag stellen. Ferner sind seit dem 1.1.23 auch Pflegepersonen gem § 1630 III antragsbefugt, da auch diese auf Unterstützung angewiesen sein können (BTDrs 19/24445, 188).
II. Vorgeburtlicher Antrag (Abs 2).
Rn 4
Da auch schon vor der Geburt eines Kindes Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können (§ 247 FamFG), wird die Antragsberechtigung fingiert nach den Rechtstatsachen, die ab Geburt des Kindes Geltung beanspruchen können, sie steht also der Mutter zu (München FamRZ 16, 1793). Ist sie beschränkt geschäftsfähig (§ 106), steht sie ihr auch dann alleine zu, wenn nach der Geburt eine Vormundschaft nach §§ 1673, 1675, 1786 eintreten würde. Lediglich die nach § 104 geschäftsunfähige Mutter kann den Antrag nicht stellen, sodass in diesem Fall ihr gesetzlicher Vertreter zur Antragstellung berechtigt ist.