Gesetzestext
(1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2§ 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
Rn 1
Ebenso wie die Beistandschaft nur aufgrund eines freiwilligen und schriftlichen Antrages eintritt, tritt sie außer Kraft, wenn das entspr schriftliche Verlangen beim Jugendamt eingeht. Es bedarf keiner Begründung und ist aus diesem Grund auch nicht nachprüfbar, kann also jederzeit und damit auch zur Unzeit erfolgen. Aus der Möglichkeit, den Widerruf auf bestimmte Tätigkeiten zu beschränken, folgt, dass die Beistandschaft von Beginn an nicht nur generell erteilt, sondern auch selektiv auf bestimmte Aufgaben beschränkt eingerichtet werden kann. Das Beendigungsverlangen kann jedoch nicht, insb nicht direkt bei Antragstellung, mit einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung verbunden werden (DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 23, 458, 460).
Rn 2
Die Beistandschaft endet ohne Kündigung, wenn in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen nach § 1713 nicht mehr vorliegen. Kraft Gesetzes endet die Beistandschaft deshalb mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Fordert das Jugendamt, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind nur ›um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten‹ wurde, unter der Bezeichnung ›Jugendamt/Beistandschaft‹ den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Auskunftserteilung bzw Unterhaltsbezifferung auf, liegt mangels gesetzlicher Vertretungsmacht keine Aufforderung iSv § 1613 I für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit vor (Celle JAmt 13, 488–490).
Rn 2a
Ebenso endet die Beistandschaft, wenn eine der in § 1713 normierten Voraussetzungen entfällt, so beim Tod des Elternteils oder bei einer Adoption des Kindes (§ 1754; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 06, 343). Die Beistandschaft endet auch mit dem Tod des Kindes (Rostock FamRZ 07, 1683). Gleiches gilt bei der vor der Geburt eingerichteten Beistandschaft, wenn die Schwangerschaft nicht mit der Geburt eines lebenden Kindes beendet wird.
Rn 2b
Hat bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern der bisherige Aufenthaltselternteil die Einrichtung einer Beistandschaft beantragt, endet diese aufgrund Obhutswechsels gem §§ 1715 II, 1713 I 2, sodass dann der Beistand das Kind nicht mehr wirksam im Verfahren vertreten kann (Kobl FamRZ 18, 918). Ebenso endet die Beistandschaft bei der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im Ausland (§ 1717), nicht jedoch bei einem längeren Schulaufenthalt im Ausland, denn das Kind behält auch während dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 06, 193–195). Allein eine vollstationäre Unterbringung über Tag und Nacht des Kindes schließt allerdings die Obhut des bisher betreuenden Elternteils nicht zwingend aus, vorausgesetzt, dieser Elternteil kümmert sich weiterhin organisierend und überwachend um die Fremdbetreuung und hat regelmäßig Kontakt zum Kind und zur Betreuungsperson, sodass in einem solchen Fall die Beistandschaft fortbestehen kann (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 24, 32).
Rn 3
Ob durch eine Erledigung einer konkret abgegrenzten Aufgabe die Beistandschaft beendet wird, ist von dem Aufgabeninhalt abhängig. So endet im Falle der Vaterschaftsfeststellung aufgrund der Verweisung in § 1716 S 1 auf § 1812 die Beistandschaft mit Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses. Für Unterhaltsverfahren ist dagegen umstritten, ob mit dem rkr Abschluss eines Unterhaltsverfahrens die Beistandschaft endet (Hamm MDR 13, 412 [OLG Hamm 11.09.2012 - II-6 WF 113/12]) oder aufgrund der Notwendigkeit der Kontrolle der Zahlungseingänge, Vollstreckung und ggf Abwehr von Herabsetzungsverlangen fortbesteht (Hamm, Urt v 7.2.03 – 9 UF 63/02, juris; Grüneberg/Götz § 1715 Rz 1; Meysen JAmt 08, 120, 125).
Rn 4
Ein eintretender Mangel der Aktivlegitimation des Jugendamtes, zB durch Volljährigkeit, ist nach § 56 I ZPO vAw im Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zu berücksichtigen (Karlsr Beschl v 8.8.00 – 2 WF 99/00, juris).