I. Grundsatz und Vaterschaft (Abs 1).
Rn 2
Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Eltern – also Vater und Mutter – der Annahme zustimmen müssen, stellt die Vorschrift zunächst auf diese Elternschaft ab. Da die Kindesmutter immer feststeht (§ 1591), wird hinsichtlich der Vaterschaft auf die gesetzliche Regel des § 1592 Bezug genommen. Entscheidend ist der rechtliche Status als Vater, weitere Wirkungen, zB gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a), sind hingegen ohne Bedeutung.
Rn 3
Steht ein Mann als Vater nicht fest, ist auch derjenige im Adoptionsverfahren zu beteiligen, der glaubhaft macht, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Vorrang hat jede Vaterschaft, die nach § 1592 vermutet wird. Nur wenn hiernach keine Vaterschaft besteht, kommt derjenige in Betracht, der seine Vaterschaft glaubhaft macht. Dies gilt auch für den Samenspender. Indizien zum biologischen Vater hat das Jugendamt dem Familiengericht mitzuteilen, welches die leibliche Mutter zu der Frage der Vaterschaft auch anzuhören hat (Karlsr Beschl v 28.8.23 – 5 UF 125/22, BeckRS 23, 30060). Verweigert die Mutter die Auskunft, wer der Spender war, ist die Adoption abzulehnen (BGH Beschl 18.2.15 – XII ZB 473/13), sofern nicht IV hiervon eine Ausnahme gewährt. Die Ehefrau der Mutter verdrängt den biologischen Vater insoweit nicht (BGH MDR 18, 1438 [BGH 10.10.2018 - XII ZB 231/18] Rz 29). Sie ist auf die Sukzessivadoption nach § 1741 II 3 zu verweisen.
Rn 4
Im Zweifel wird das FamG durch Beweisaufnahme zu klären haben, welcher Mann als Vater in Betracht kommt. Ein Verweisen auf das Anfechtungs- oder Feststellungsverfahren ist nicht möglich. Wenn jedoch auch das Anfechtungs- und Feststellungsverfahren anhängig ist, kann es im Einzelfall, nicht zuletzt aus Kostengründen, zweckmäßig sein, die Rechtskraft der Anfechtung und Feststellung abzuwarten, insb, wenn dadurch keine erheblichen Verzögerungen zu erwarten sind. Unerheblich ist, ob die Mutter die Behauptung des Mannes stützt oder ihr entgegentritt.
Rn 5
Ist der Vater unbekannt, weil die Mutter seinen Namen nicht preisgibt oder ihn nicht kennt, muss das FamG die angemessen erscheinenden Nachfragen tätigen. Kann auch hierdurch ein Mann nicht als Vater ermittelt werden oder bestreitet ein Mann, ohne rechtlicher Vater zu sein, die Vaterschaft, entfällt seine Mitwirkung. Zwangsmittel gegen die Mutter, den vermutlichen Vater zu benennen, sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig Zwangsmittel gegen denjenigen, der als Vater in Betracht kommen könnte (Stuttg FamRZ 92, 1469).
II. Fristablauf (Abs 2).
Rn 6
Um Übereilung möglichst zu vermeiden, verlangt das Gesetz, dass die Geburt des Kindes mindestens acht Wochen zurückliegt. Eine zeitlich davor erteilte Einwilligung ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 138), und muss deshalb nach Fristablauf erneut erteilt werden. Aufgrund der Regelung in 2 ist unerheblich, ob die Einwilligung der Mutter vor Stellung eines Adoptionsantrages erteilt wird oder erst danach.
III. Ausnahmebestimmungen (Abs 3).
Rn 7
Bei nichtehelicher Geburt kann die Mutter nach § 1626a auch den Vater als Sorgeberechtigten bestimmen. Ist dies nicht erfolgt, bestimmt Nr 1, dass die Einwilligung in eine Adoption durch den Vater schon vor der Geburt des Kindes erteilt werden kann. Da noch kein Vater feststeht, gelten insoweit die Regelungen des I für die Vermutung der Vaterschaft entspr.
Rn 8
Hat der nichteheliche Vater die Sorgerechtsübertragung auf sich beantragt, muss ein laufendes Adoptionsverfahren nach III Nr 3 bis zum rechtskräftigen Abschluss ausgesetzt werden. Das Gesetz betont durch diese Regelung das grundrechtlich geschützte Elternrecht; erst, wenn dies nicht greift, kommt eine Annahme durch Dritte in Betracht.
Rn 9
[nicht besetzt]
Rn 10
Auf sein Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu beantragen und mit diesem das Annahmeverfahren zu blockieren, kann der Vater nach III Nr 2 auch durch ausdrückliche Erklärung verzichten. Damit entfällt die Sperrwirkung nach III Nr 3, die Einwilligung ist jedoch weiterhin notwendig und ggf nach § 1748 zu ersetzen. Notwendig sind die öffentliche Beurkundung des Verzichts und der Zugang beim FamG. Durch die Verweisung auf § 1750 und die ausdrückliche Ausnahme von IV 1 ist der Verzicht nicht an ein spezielles Adoptionsverfahren gebunden, sondern gilt vielmehr generell. Er muss auch nicht notariell, sondern (nur) öffentlich beurkundet sein (kein Verweis auf § 1750 I 2).
Rn 10a
Nach § 59 I Nr 7 SGB VIII kann das Jugendamt die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet, beurkunden.
Rn 11
Bei Rücknahme oder Abweisung eines Adoptionsantrages gilt der Verzicht weiter und erfasst auch ein neues Annahmeverfahren, wenn zB andere Pflegeeltern einen Antrag stellen. Zu beachten ist aber, dass der Verzicht nach drei Jahren wirkungslos wird.
IV. Unbekannter Aufenthalt und vertrauliche Geburt (Abs 4).
Rn 12
Auch das vertraulich geborene Kind hat ein Recht auf Familie. Vermag seine Mutter sich nicht für die Rücknahme ihres Kindes zu entscheiden, kann dieses Recht durch eine Adoption verwirklicht werden. Dabei ist die Einwilligung der Mutter gem § 17...