I. Wirksamkeit (Abs 1 S 1, 3).
Rn 2
Die Einwilligungen nach den Vorschriften der §§ 1746, 1747 und 1749 sind ggü dem FamG abzugeben. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung. Unerheblich ist, wer die Erklärung in den Verfügungsbereich des FamG verbringt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch, dass das FamG zuständig ist (§ 186 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 187 FamFG. Keine Schwierigkeiten für die Zuständigkeitsbestimmung ergeben sich, wenn ein Adoptionsantrag schon beim FamG eingereicht ist. Ist dies nicht der Fall oder handelt es sich um eine Inkognito-Adoption, muss das Gericht, bei dem die Einwilligungserklärung eingeht, vAw prüfen, ob es der richtige Empfänger ist (Hamm DNotZ 87, 308 [OLG Hamm 30.10.1986 - 15 W 394/86]). Ist das Gericht örtlich unzuständig, hat es die Erklärung an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Da die Wirksamkeit voraussetzt, dass die Erklärung beim zuständigen Gericht eingeht, wird bei Abgabe oder Weiterleitung die Einwilligung erst mit Zugang beim zuständigen FamG wirksam.
Rn 3
Liegt beim zuständigen Gericht noch kein Antrag auf Adoption vor, ist dies unschädlich, denn eine bestimmte Reihenfolge ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings ist zu beachten, dass die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verliert, wenn nicht binnen drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung die Adoption erfolgt ist. Wird eine elterliche Einwilligung durch Zeitablauf unwirksam, so muss ein eingeleitetes, aber noch nicht abgeschlossenes Adoptionsverfahren nicht neu eingeleitet werden, denn die Einwilligung kann mehrfach wiederholt werden und erst im Zeitpunkt der Aussprache der Adoption müssen alle Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die aufgrund der Einwilligung ruhende elterliche Sorge (§ 1751 I 1) fällt bei einer solchen Unwirksamkeit durch Zeitablauf nicht automatisch an den Elternteil zurück, stattdessen muss das FamG über eine Rückübertragung oder anderweitige Regelung entscheiden (§ 1751 III).
II. Formerfordernis (Abs 1 S 2).
Rn 4
Nur die Einwilligungserklärungen der §§ 1746, 1747, 1749 bedürfen der notariellen Beurkundung. Diese richtet sich nach den §§ 8 ff BeurkG. Die Form der notariellen Beurkundung kann zwar grds durch die Aufnahme in einem gerichtlichen Protokoll (§ 127a) oder durch eine Beurkundung nach dem KonsG ersetzt werden (§ 10 II KonsG), allerdings dürfte dies in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen. Das Formerfordernis erfasst nicht nur den Beurkundungsvorgang selbst, sondern verlangt auch, dass die Urschrift oder eine Ausfertigung derselben dem FamG zugeht (§ 43 BeurkG).
Rn 5–6
[nicht besetzt]
III. Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit (Abs 2).
Rn 7
Rein formal bestimmt II 1, dass die Einwilligung nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erteilt werden kann. Enthält die Urkunde eine unzulässige Einschränkung, entfaltet die Einwilligung keine Wirkung. Ist die Zustimmung wirksam erteilt, ist sie unwiderruflich. Da die Wirksamkeit erst mit Zugang beim FamG gegeben ist, kann bis dahin noch ein Widerruf erfolgen.
Rn 8
Von der Unwiderruflichkeit gibt es nur in den Fällen des § 1746 II eine Ausnahme: das minderjährige, über 14 Jahre alte Kind darf die Einwilligung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Sein Widerrufsrecht erlischt mit dem Ausspruch der Annahme.
IV. Ausschluss der Vertretung (Abs 3).
Rn 9
Nach III ist eine Abgabe mittels eines Vertreters untersagt. Auch der beschränkt Geschäftsfähige kann die Einwilligung allein erteilen und bedarf nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dies gilt nicht für die nach § 1746 I 2 erforderliche Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes ist und für die im Übrigen erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 1746 I 3 für ein Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren.
Rn 10
Nach der Rspr des EGMR liegt keine Verletzung von Art 8 EMRK vor, wenn bei einer Adoption die Einwilligung einer (minderjährigen) Kindesmutter gerichtlich akzeptiert wird, solange für das Gericht keine Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit der Kindesmutter gegeben sind (EGMR Beschl 22.5.07 – 4261/02). Dem betroffenen Elternteil steht dann nur der Antrag auf Aufhebung wegen fehlender Erklärungen (§ 1760) zu Gebote.
V. Rücknahme und Fristen (Abs. 4).
Rn 11
Einwilligungen sind, da sie ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erteilt werden müssen, grds unbegrenzt wirksam. Da sie jedoch nicht für jeden Fall der Annahme, sondern nur für ein konkretes Verfahren erteilt werden dürfen, entfällt die Wirkung der Einwilligung, wenn der Adoptionsantrag zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird. Entscheidend ist nicht der Erlass einer ablehnenden Entscheidung, sondern deren Rechtskraft. Eine Besonderheit besteht für die Einwilligung des Elternteils, die ihre Kraft verliert, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren seit Wirksamwerden die Adoption erfolgt ist, jedoch kann diese Einwilligung, ggf. auch mehrfach, erneuert werden.