I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1).
Rn 2
Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein Vormund bestellt ist oder der andere Elternteil die alleinige elterliche Sorge ausübt.
Rn 3
Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu und hat nur ein Elternteil seine Einwilligung erteilt, übt der andere Elternteil das Sorgerecht alleine aus. Dies entspricht den Regeln über das Ruhen bei rechtlichem (§ 1673) und tatsächlichem Hindernis (§ 1674). Nicht erforderlich ist, dass die elterliche Sorge uneingeschränkt bestand, wie sich aus der ausdrücklichen Regelung, dass eine Pflegschaft bestehen bleibt, ergibt. In diesem Fall übt der andere Elternteil die alleinige elterliche Sorge in den verbliebenen Teilbereichen aus, während sie in den entzogenen Bereichen weiterhin vom Ergänzungspfleger wahrgenommen wird.
Rn 4
Die Amtsvormundschaft tritt von Gesetzes wegen ohne gerichtliche Entscheidung als Rechtsfolge der wirksamen Einwilligung beider Elternteile bzw des allein sorgeberechtigten Elternteils ein. Die Stellung als Amtsvormund weist das Jugendamt ausschl dadurch nach, dass es die Bestätigung des FamG besitzt. Das Jugendamt übt die Amtsvormundschaft nicht als Behörde aus, sondern hat einem Beamten oder Angestellten der Dienststelle die Ausübung der Aufgaben zu übertragen (§ 55 II SGB VIII).
Rn 5
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde keine gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a begründet, kann der Kindesvater auch ohne Zustimmung der Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen (§ 1671 II); dieser Antrag verhindert bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss eine Adoption (§ 1747 III Nr 2).
Rn 5a
Mit der Einwilligung zur Adoption darf der einwilligende Elternteil auch das Recht zum persönlichen Umgang aus § 1684 nicht mehr ausüben. Nach der Rspr des BGH schließt die Regelung allerdings nicht ein vom Elternrecht unabhängiges Recht zum Umgang auf der Grundlage von § 1685 II, 1686a I Nr 1 aus (BGH NJW 21, 2801, 2805 [BGH 16.06.2021 - XII ZB 58/20]).
II. Adoptionspflege.
Rn 6
Befindet sich das Kind bei Pflegeeltern, die es mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 1744), entscheiden sie über Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 I). Diese Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 1687, der die Vertretung bei getrenntlebenden Eltern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge regelt, sodass insb im Hinblick auf die Abgrenzung von Angelegenheiten des täglichen Lebens zu sonstigen Entscheidungen auf die dortige Kommentierung verwiesen wird. Einem Amtsvormund als Inhaber der elterlichen Sorge kommt allerdings ein vorrangiges Bestimmungsrecht zu (§ 1688 III).
III. Stiefkindadoption (Abs 2).
Rn 7
Will ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annehmen, sind die in I bestimmten Einschränkungen nicht erforderlich, weshalb II sie ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
IV. Sorgerechtsentscheidung (Abs 3).
Rn 8
Die Einwilligung eines Elternteils verliert nach § 1750 IV ihre Wirkung, wenn entweder der Antrag zurückgenommen bzw. rechtskräftig abgewiesen wird oder bei alleiniger elterlicher Sorge die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt ist. Bedingt dadurch, dass nicht die Unwirksamkeit der Einwilligung eintritt, sondern die Einwilligung nur ihre Kraft verliert, verbleibt es zunächst hinsichtlich der elterlichen Sorge dabei, dass die Amtsvormundschaft weiter bestehen bleibt. Jedoch hat das FamG dem Elternteil die elterliche Sorge zurück zu übertragen, wenn und soweit dies dem Kindeswohl entspricht.
Rn 9
[nicht besetzt]
IV. Unterhaltspflicht (Abs 4).
Rn 10
Die wirtschaftlich wohl stärkste Auswirkung hat die Einwilligung auf die Unterhaltspflicht. Das Gesetz stellt auf die Einwilligung als solche und die Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden ab. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern und sonstigen grds unterhaltspflichtigen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine Adoptionspflege handelt, denn § 1688 I bestimmt für die Pflegeeltern generell, dass sie ua auch berechtigt sind, Unterhaltsleistungen für das Kind geltend zu machen. Im Falle der Adoptionspflege kommt im Einzelfall auch die Geltendmachung von Unterhalt ggü den Eltern in Betracht, jedoch nur dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Pflegeeltern erschöpft ist. Diese Grundsätze gelten auch im Falle der Stiefkindadoption.
Rn 11
Mit Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden erhält dieser auch die Berechtigung zur Geltendmachung aller Sozialleistungen oder sonstigen staatlichen Leistungen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in I 5 auf die Regelungen in § 1688 I und III. Erziehungs- und Kindergeld gehören ebenso hierzu und das Kind wird in die Familienversicherung des SGB V einbezogen (§ 10 IV 2 SGB V).