I. Einzeladoption.
Rn 2
Im Falle der Einzeladoption erhält das Kind den Namen des Annehmenden. Führt der Annehmende mehrere Namen in zeitlicher Reihenfolge, ist derjenige bestimmend, den er im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Annahme führt (Köln FamRZ 04, 399). Fehlerhafte Bezeichnungen berühren jedoch nicht die Wirksamkeit der Annahme. Das Gesetz schließt in I 2 den nach § 1355 oder nach § 3 II LPartG hinzugefügten Namen als Familiennamen aus.
II. Gemeinsame Adoption (Abs 2).
Rn 3
Nehmen Eheleute ein Kind gemeinsam an und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, erhält auch das Kind diesen als Geburtsnamen. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Namen, müssen sie den neuen Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme ggü dem FamG bestimmen. Zu beachten ist, dass ein Kind nach Vollendung des 5. Lebensjahres sich der Namenswahl vor dem Ausspruch der Annahme anschließen muss, damit die Namensgebung wirksam ist. Wird dies übersehen, hat dies auf die Wirksamkeit der Annahme keinen Einfluss, jedoch behält das Kind seinen bisherigen Namen.
Rn 4
[nicht besetzt]
III. Namensänderungen (Abs 3).
Rn 5
Wünschen die Adoptierenden eine Namensänderung des Kindes, kommt sowohl eine Änderung des Vornamens als auch des Familiennamens in Betracht. Erforderlich ist ein vor der Adoption gestellter Antrag, der der Einwilligung des Kindes bedarf. Die Änderung muss im Adoptionsbeschluss enthalten sein, da eine spätere Abänderung unzulässig ist (AG Nürnberg StAZ 09, 82 [AG Nürnberg 08.10.2008 - UR III 173/08]).
Rn 6
Eine Änderung des Vornamens muss dem Wohl des Kindes entsprechen. Wann dies der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Ein Kind unter 3 Jahren wird von einer Namensänderung oder -ergänzung oft noch wenig betroffen sein. Wenig problematisch wird wohl auch die Änderung oder Ergänzung zu sehen sein, wenn ein seit längerer Zeit schon geführter weiterer Name rechtlich dem bestehenden Namen hinzugefügt wird. Im Einzelfall kann die Änderung eines Vornamens angezeigt sein, wenn der bisherige negativ belastet oder geeignet ist, dass das Kind durch Dritte gehänselt oder aufgezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn ein für ein Kleinkind aus der Situation heraus niedlicher Name später nur noch Anlass zu Verwunderung oder Spott geben kann (AG Coburg Beschl v 30.11.89 – UR III 38/89, juris: lächerlich: ›Stompie‹; LG Bremen StAZ 96, 46: unzulässiger Vorname ›Frieden mit Gott Allein durch Jesus Christus‹; der Vorname ›Pumuckl‹ wird unterschiedlich bewertet, zulässig nach Zweibr NJW 84, 1360 [OLG Zweibrücken 16.09.1983 - 3 W 79/83], dagegen ablehnend LG Koblenz StAZ 83, 280).
Rn 6a
Ob § 1757 III auch iRd Volljährigenadoption über den Verweis von § 1767 II anwendbar ist, ist umstritten. Während dies in der Lit unter Hinweis auf den nicht zu erreichenden Zweck einer vertieften Bindung zum Annehmenden bei volljährigen Anzunehmenden abgelehnt wird (BeckOGK/Löhnig, 1.2.24, § 1757 Rz 37; MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl 2020, § 1770 Rz 19), bejaht das OLG München die Möglichkeit einer Vornamensänderung, sofern diese sittlich gerechtfertigt ist (München NJW-RR 21, 941 [OLG München 20.01.2021 - 16 UF 1318/20]).
Rn 7
Das FamG kann auf Antrag mit der Annahme gestatten, dass dem neuen Familiennamen der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt wird. Zulässig ist dies jedoch nur, wenn schwerwiegende Gründe dies zum Wohl des Kindes erfordern. Ein bloßes Interesse an der Beibehaltung genügt daher nicht. Die Einwilligung des Kindes ist erforderlich, insoweit verweist die Vorschrift auf § 1746 I 2 u 3 und III Hs 1 in entspr Anwendung.
Rn 7a
Im Falle der Erwachsenenadoption bedarf es eines Antrags des Anzunehmenden (Bambg NZFam 18, 958). Insg wird hier bei der Abwägung, ob ein bisheriger Familienname vorangestellt bzw angefügt werden darf, ein großzügiger Maßstab angelegt, da erwachsene Angenommene üblicherweise über mehrere Jahrzehnte unter ihrem Namen aufgetreten sind. Für eine entspr Anwendung von § 1757 II 1 Nr 2 reichen deshalb schon persönliche, wirtschaftliche oder auch gesellschaftliche Interessen, die die beantragte Namensfolge als dem Wohl des Angenommen deutlich besser dienend erscheinen lassen (LG Bonn FamRZ 85, 109; LG Köln FamRZ 98, 506; Bambg FuR 19, 167). Dieser Maßstab kann auch auf die Minderjährigenadoption übertragen werden, falls der Minderjährige kurz vor dem Eintritt in die Volljährigkeit steht (Zweibr FuR 16, 425). Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 IV 4 widerrufen (MDR 11, 1233). Ob die alleinige Fortführung des bisherigen Geburtsnamens auch bei der Volljährigenadoption nicht gestattet ist, lässt der BGH derzeit durch das BVerfG klären (FamRZ 20, 1275).
IV. Form.
Rn 8
Alle Erklärungen iRd Namenswahl und Namensänderung bedürfen der öffentlichen Beglaubigung....