Rn 2
Nach I kann das FamG bei Vorliegen von Mängeln die Annahme aufheben, wenn ein entspr Antrag gestellt wird. Die Norm räumt dem FamG kein Ermessen ein, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl 2020, § 1760 Rz 7; BeckOGK/Löhnig, 1.2.24, § 1760 Rz 35). Die bloße Feststellung des Mangels genügt jedoch nicht zwangsläufig für eine Aufhebung, stattdessen sind die Aufhebungshindernisse gem § 1761 zu beachten. Auch ohne Antrag ist zum Wohle des Kindes nach § 1763 die Aufhebung vAw möglich.
I. Erklärungsmängel (Abs 1).
Rn 3
Ein Aufhebungsgrund liegt vor, wenn kein Annahmeantrag vorgelegen hat oder die Annahme ohne die – notwendige – Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils bzw deren wirksame Ersetzung erfolgt ist. Auch wenn in den vorherigen Vorschriften weitere Zustimmungen oder Einwilligungen gefordert werden, ist die Aufhebbarkeit auf das Fehlen der in I genannten Erklärungen beschränkt. Alle anderen Mängel sind nicht ausreichend, eine Aufhebung zu begründen.
Rn 3a
Ein Adoptionsbeschluss ohne erforderliche Zustimmung des Ehegatten ist zwar fehlerhaft, grds aber wirksam und unanfechtbar (Ddorf FamRZ 08, 1282–1283). Auch die fehlende Zustimmung zur Einwilligung des Kindes durch den gesetzlichen Vertreter reicht nicht als Aufhebungsgrund.
Rn 3b
Auch eine fehlende notarielle Beurkundung oder ein Verstoß gegen sonstige Formvorschriften reichen nicht aus. Unzulässige Bedingungen oder Befristungen nach § 1752 II sind deshalb für die Wirksamkeit des Beschlusses nach § 1752 I im Ergebnis unschädlich.
II. Willensmängel (Abs 2).
Rn 4
Im Unterschied zu I fehlen bei den in II genannten Fällen nicht die entspr Erklärungen, diese sind jedoch nichtig oder anfechtbar wegen Mängeln in der Geschäftsfähigkeit, Täuschung oder Drohung. Alle Anfechtungsgründe des Bürgerlichen Rechts führen durch diese besondere Regelung nur zur Aufhebbarkeit, wenn die zusätzlichen Bedingungen dieses Abs vorliegen. Eine weitere Einschränkung der Anfechtbarkeit folgt aus IV.
III. Heilung (Abs 3).
Rn 5
Ist ein Mangel nach I oder II gegeben und die entspr Willenserklärung nachgeholt oder gibt derjenige, dessen Erklärung fehlte oder anfechtbar war, zu erkennen, dass trotzdem das Annahmeverhältnis aufrechterhalten bleiben soll (Bestätigung), entfällt der Aufhebungsgrund. Nicht erforderlich ist also, dass eine Erklärung ggü dem FamG erfolgt, da auch ein nicht rechtsgeschäftliches Verhalten ausreichend ist.
IV. Einschränkung bei Täuschung (Abs 4).
Rn 6
Ausgeschlossen ist nach der 1. Alt des IV eine Aufhebung immer dann, wenn nur über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht wurde. Wer die Täuschungshandlung vorgenommen hat und wer letztlich getäuscht wurde, ist unbeachtlich. Damit betont die Vorschrift nochmals ausdrücklich, dass Vorrang im Annahmeverfahren das Wohl des Kindes hat und vermögensrechtliche Interessen auf keinen Fall im Vordergrund stehen dürfen. In der zweiten Alternative ist die Aufhebung auch dann ausgeschlossen, wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten erfolgt ist.
V. Nachträgliche Bestätigung (Abs 5).
Rn 7
Wurde die Zustimmung eines Elternteils nicht eingeholt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1747 IV vorlagen, besteht ein Mangel iSv I. Wird die notwendige Erklärung aber nachgeholt, entfällt der Aufhebungsgrund. Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Elternteil durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass trotz Fehlens seiner Erklärung die Annahme bestehen bleiben soll. Auch hier ist keine Erklärung ggü dem FamG notwendig, denn es genügt das tatsächliche Verhalten in Kenntnis des Mangels. Eine formlose Erklärung ggü dem FamG beseitigt aber auch jeden Zweifel.