Gesetzestext
(1) 1Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. 3Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. 4Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. 2Die Frist beginnt
a) |
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; |
b) |
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; |
c) |
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; |
d) |
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; |
e) |
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, indem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. |
3Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Rn 1
Die Aufhebung setzt grds einen Antrag voraus. Eine Aufhebung vAw ist dagegen in § 1763 nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes vorgesehen. Antragsberechtigt für das Aufhebungsverfahren ist, wem im Annahmeverfahren ein Mitwirkungsrecht iSe Antragsrechts und eines Einwilligungserfordernisses zusteht. Das Kind kann den Antrag selbst stellen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Davor muss für das Kind der gesetzliche Vertreter tätig werden. Kinder des Annehmenden sind nicht berechtigt, die Aufhebung zu beantragen, denn ihre Zustimmung ist nicht notwendig für die Annahme (BayObLG FamRZ 86, 719). Das Antragsrecht für die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses ist höchstpersönlich und damit nicht vererblich (BayObLG MDR 86, 674; München MDR 07, 1263).
Rn 2
Für die einzelnen Gründe, die eine Aufhebung tragen können, bestimmt das Gesetz den jeweiligen Zeitpunkt für den Fristlauf der einjährigen Antragsfrist. Die Berechnungsvorschriften der §§ 206, 210 sind nach II 3 anzuwenden. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (BGH FamRZ 18, 440 Rz 16). Sind seit der Adoption mehr als drei Jahre vergangen, ist ein Aufhebungsantrag nicht mehr statthaft. Diese Frist ist in ihrer Absolutheit weder verfassungs- noch konventionswidrig (BGH FamRZ 18, 440 Rz 25).
Rn 3
Der Antrag bedarf nach III der notariellen Beurkundung. Mit derselben ist der Antrag aber nicht gestellt, sondern es kommt auf den Zeitpunkt des Zugangs beim FamG an.