I. Wirkung ex nunc (Abs 1).
Rn 2
Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit.
Rn 2a
Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Aufhebung und liegen die Voraussetzungen hierfür vor, wirkt die Aufhebung bei Tod des Antragstellers auch für die Vergangenheit. Es treten also nicht die erbrechtlichen Folgen ein, da das Annahmeverhältnis als vor dem Tod beendet betrachtet wird.
II. Erlöschen der verwandtschaftlichen Beziehungen (Abs 2).
Rn 3
Mit der Aufhebung erlöschen alle verwandtschaftlichen Beziehungen aufgrund der durch Adoption erlangten Stellung als leibliches Kind des Annehmenden (II). Davon erfasst sind auch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Abkömmlinge des Kindes.
III. Wiederaufleben der verwandtschaftlichen Beziehungen (Abs 3).
Rn 4
Im Gegenzug leben die durch die Adoption erloschenen verwandtschaftlichen Rechtsbeziehungen wieder auf (III), allerdings ohne, dass den leiblichen Eltern die elterliche Sorge automatisch wieder gesetzlich übertragen würde.
IV. Elterliche Sorge (Abs 4).
Rn 5
Die elterliche Sorge, die mit der Zustimmung zur Adoption ebenso ruht wie das Umgangsrecht (§ 1751 I), bedurfte einer besonderen Regelung. Nach III fällt sie nicht ohne Weiteres an die leiblichen Eltern zurück, sondern es bedarf gem IV einer Entscheidung des FamG, ob dies dem Wohl des Kindes widerspricht. Von besonderer Bedeutung wird sein, ob noch eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder angesichts des Alters des Kindes wieder aufbaubar ist. Im Einzelfall wird dabei von Bedeutung sein, wie es zur Adoptionsfreigabe gekommen ist und ob die leiblichen Eltern überhaupt das Kind wieder betreuen wollen und können. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar mit der eines Kindes in einer Pflegefamilie, da in diesem Fall die elterliche Sorge häufig noch bei den leiblichen Eltern vorhanden ist und ein Anspruch auf Umgang besteht.
Rn 5a
Kann die elterliche Sorge aufgrund der erfolgten Kindeswohlprüfung ganz oder tw nicht mehr auf die leiblichen Eltern übertragen werden, so ist wie bei einem Entzug der elterlichen Sorge ein Vormund oder Ergänzungspfleger zu bestellen.
V. Teilaufhebung (Abs 5).
Rn 6
Haben Eheleute ein Kind gemeinsam angenommen, kann die Wirkung der Aufhebung beschränkt werden auf einen Ehegatten. Da das Adoptionsrechtsverhältnis zu dem anderen Ehegatten bestehen bleibt, ist es folgerichtig, dass die Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten nicht wieder aufleben. Anders ist die Rechtslage bei einer Stiefkindadoption, da in diesem Fall V keine Anwendung findet, sondern vielmehr gem III das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil wieder auflebt (Celle Beschl v 24.8.1981 – 17 Wx 10/81, juris).