Gesetzestext
1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. 2Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
A. Widerruf.
I. Widerrufserklärung.
Rn 1
Der Widerruf iSv § 178 ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl dem Vertretenen als auch dem Vertreter ggü erklärt werden kann (2). Er kann auch konkludent etwa durch die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen aus § 812 erfolgen (BGH NJW 88, 1199, 1200 [BGH 16.11.1987 - II ZR 92/87]). Die Erklärung muss jedoch erkennen lassen, dass der Vertragspartner den Vertrag gerade wegen des Zustimmungsmangels nicht gelten lassen will (BGH WM 06, 1154 Rz 22).
II. Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages.
Rn 2
Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist ferner, dass der Schwebezustand noch andauert, der Vertretene die Genehmigung also weder erteilt noch verweigert hat (BGH WM 06, 1154 Rz 21; Bork Rz 1612). Dagegen schließt eine Aufforderung nach § 177 II vor Ablauf der Frist zur Erklärung über die Genehmigung das Widerrufsrecht nicht aus (Frankf BB 95, 2440, 2441 [OLG Frankfurt am Main 08.11.1994 - 5 U 269/93]; Staud/Schilken Rz 3). Kann die andere Vertragspartei sich gem § 242 nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht berufen, ist ihr auch ein Widerruf ihrer Erklärung verwehrt (BGH NJW 12, 3424 [BGH 20.07.2012 - V ZR 217/11] Rz 20).
III. Gutgläubigkeit des Vertragspartners.
Rn 3
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss kannte. Das Kennenmüssen steht der Kenntnis nicht gleich (München ZIP 08, 220, 222). Maßgeblich für die Kenntnis des Vertragspartners ist der Zeitpunkt der Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung. Erlangt der Vertragspartner erst später Kenntnis von dem Mangel der Vertretungsmacht, führt das nur dann zum Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn er das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts zB durch die Verhinderung des Vollzugs der dinglichen Einigung (Übergabe, Eintragung) einseitig noch verhindern kann (BeckOKBGB/Schäfer Rz 5).
IV. Rechtswirkungen.
Rn 4
Mit dem Widerruf wird das Vertretergeschäft endgültig unwirksam. Eine Genehmigung ist danach nicht mehr möglich (Staud/Schilken Rz 1). Auch die Haftung des Vertreters aus § 179 entfällt (MüKo/Schubert Rz 10). § 178 schließt eine Anfechtung des Vertretergeschäfts wegen eines Irrtums über das Vorliegen der Vertretungsmacht durch den Vertragspartner aus (BeckOKBGB/Schäfer Rz 9). Bei sonstigen Willensmängeln ist ein Widerruf wegen § 122 günstiger für den Vertragspartner.
B. Beweislast.
Rn 5
Wer die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts geltend macht, muss beweisen, dass der Vertrag vor einer Genehmigung widerrufen wurde. Die Beweislast dafür, dass der Vertragsgegner den Mangel der Vertretungsmacht kannte, trifft denjenigen, der sich auf die Wirkungslosigkeit des Widerrufs beruft (München ZIP 08, 220, 222; Erman/Maier-Raimer/Finkenauer Rz 7).