Rn 3
§ 1798 III 1 bezweckt wie § 1641 für die Eltern den Schutz des Mündelvermögens vor Weggabe ohne Gegenleistung. Für Betreuer findet sie in modifizierter Form Anwendung, soweit ihnen die Vermögenssorge übertragen ist (BGH FamRZ 20, 188).
I. Umfang des Schenkungsverbots.
Rn 4
Verboten sind dem Vormund alle Schenkungen iSd § 516, die er im Namen des Mündels macht (1), mit Ausnahme der Pflicht- und Anstandsschenkungen (2). Neben Handschenkungen und der Abgabe von Schenkungsversprechen fällt auch der Erlass einer Forderung schenkungshalber darunter (Staud/Veit § 1804 aF Rz 2; BGH FamRZ 20, 188). Nicht erfasst werden sonstige unentgeltliche Zuwendungen (zB Gebrauchsüberlassungen). Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses (vgl § 517) sowie der Verzicht auf Pflichtteilsrechte sind keine Schenkung (BGH NJW 91, 1610 [BGH 28.02.1991 - IX ZR 74/90]), es ist jedoch eine gerichtliche Genehmigung erforderlich (§§ 1799 I, 1851). Gemischte Schenkungen fallen mit ihrem Schenkungsanteil unter § 1798 III (Staud/Veit § 1804 aF Rz 8; Frankf FamRZ 08, 544). Ferner können uU der Verzicht auf ein im Grundbuch eingetragenes Recht (BGH FamRZ 12, 967), die Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung (LG Ddorf FamRZ 13, 1836) sowie Schenkungen an den Mündel und Überlassung von Mitteln iSd § 110 (Stuttg FamRZ 69, 39, 40) unter das Schenkungsverbot fallen.
Rn 5
Nach § 1798 III 1 verbotene Schenkungen sind nichtig (§ 136, Staud/Veit § 1804 aF Rz 13; Grüneberg/Götz § 1798 Rz 5 mwN). Dies gilt auch, wenn das FamG (Hamm FamRZ 85, 206, 207) oder der volljährig gewordene Mündel sie nachträglich genehmigen würden. Die §§ 177 ff sind nicht anwendbar. Die Umgehung des § 1798 III durch Bestellung eines Ergänzungspflegers (Hamm FamRZ 85, 206) oder die Einwilligung zu einer Schenkung des Mündels durch den Vormund (Stuttg FamRZ 69, 39) ist unwirksam. Erfolgt die Schenkung aus dem Mündelvermögen im eigenen Namen des Vormunds, so haftet dieser dem Mündel nach § 1794 und das Geschenkte kann gem §§ 985, 812 bzw 932, 816 I 2 vom Beschenkten herausverlangt werden.
II. Ausnahmen (III 2).
Rn 6
Pflicht und Anstandsschenkungen (vgl § 534) sind Schenkungen, die den Lebensverhältnissen des Mündels entsprechen und unter Berücksichtigung der ganzen Vermögenslage sowie der zwischen Schenker und Beschenkten bestehenden Beziehungen letztlich im Interesse des Mündels selbst liegen (Hamm FamRZ 87, 751, Karlsr FGPrax 00, 145; LG Kassel FamRZ 13, 579). Dies wird zB bejaht bei Unterstützung naher, aber nicht unterhaltsberechtigter Familienangehöriger (BGH NJW 86, 1926), ferner bei im Interesse des Familienfriedens vorgenommenen Schenkungen (Hamm FamRZ 87, 751). Abzustellen ist grds darauf, ob das Unterlassen der Schenkung dem Mündel als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht angerechnet würde (BayObLG Rpfleger 03, 649, 650 [BayObLG 06.06.2003 - 3Z BR 88/03]). Die Zulässigkeit der Schenkung nach § 1798 III schließt ihre Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen Vorschriften nicht aus (Staud/Veit § 1804 aF Rz 22).