Rn 7
Nr 1 greift die bisherige Regelung des § 1889 I aF auf, wobei es in Anknüpfung an § 1785 als Voraussetzung für die Entlassung nunmehr allgemein darauf ankommt, dass dem Vormund die Fortführung des Amtes infolge nach seiner Bestellung eingetretener Umstände nicht zumutbar ist. Die Entlassung erfolgt auf Antrag und im Interesse des Vormunds. Das FamG muss dem Antrag immer dann entsprechen, wenn nach der Bestellung eine Situation eintritt, die dem Vormund die Weiterführung des Amtes unzumutbar macht (s § 1785 I). Entscheidend ist die Abwägung der Interessen des die Entlassung beantragenden Vormunds, gegen das Interesse des Mündels an der Weiterführung der Vormundschaft (BayObLG OLGZ 58, 306). Das Gericht hat bei der Abwägung zwar auf das Wohl des Mündels zu achten, in erster Linie aber die Interessen des Vormunds zu berücksichtigen (Staud/Veit § 1889 aF Rz 3). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Amtes kann das Vorliegen eines der Ablehnungsgründe des früheren § 1786 Nr 1–8 aF sein. Etwa für jeden Elternteil, gleichgültig, ob verheiratet, ledig, verwitwet oder geschieden, der die überwiegende Betreuung von mindestens zwei noch nicht schulpflichtigen Kindern, auch Stief- und Pflegekindern (Staud/Veit § 1786a F Rz 7) übernommen hat oder andere Umstände, die die Fürsorge für die Familie besonders erschweren, wie etwa die intensive Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger (MüKo/Schwab § 1786 aF Rz 4). Vollendung des 60. Lebensjahrs, wobei maßgebend der Zeitpunkt der Bestellung ist (Staud/Veit § 1786 aF Rz 9), Personen- und/oder Vermögenssorge für mehrere minderjährige Kinder, Hinderung an der ordnungsgemäßen Führung der Vormundschaft durch Krankheit von voraussichtlich längerer Dauer oder Gebrechen, besondere Belästigung durch die Führung der Vormundschaft wegen der Entfernung vom Sitz des FamG. Abzustellen ist nicht auf den Wohnsitz im Gerichtsbezirk, sondern entscheidend sind die Verkehrs- und Beförderungsverhältnisse sowie der Einzelfall (BayObLGZ 6, 168). Werden bereits zwei Vormundschaften, Pflegschaften oder Betreuungen geführt, kann die Übernahme einer weiteren Vormundschaft abgelehnt werden (Staud/Veit § 1786 aF Rz 22). Bei Ablehnung seines Antrags ist der Vormund beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG).
Rn 8
Nr. 2: Der Vereinsvormund ist auf Antrag des Vormundschaftsvereins zu entlassen, ohne dass hierfür das Vorliegen eines Grundes angegeben werden muss. Ist der Verein selbst als vorläufiger Vormund bestellt (s. § 1774 II Nr 1), so kann die Entlassung ggf nach § 1804 I Nr 5 erfolgen. Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Vereins als Vormund kann etwa in einer deutlichen Verringerung des Mitgliederbestandes oder der Einkünfte des Vereins liegen (Staud/Veit § 1889 aF Rz 17).