a) Unter-/Gesamtvertreter.
Rn 10
Andererseits ist § 181 nach nahezu einhelliger Ansicht auf Insichgeschäfte, die mit Hilfe eines Untervertreters abgeschlossen werden, analog anzuwenden (BGHZ 112, 339, 343; Staud/Schilken Rz 35f). Hierfür spricht, dass die für § 181 erforderliche Personenidentität und die mit ihr typischerweise verbundene Gefahr einer für den Vertreter nachteiligen Interessenwahrnehmung nicht auf dem Umweg über die Bestellung eines Untervertreters beseitigt werden darf. Das Gleiche gilt, wenn ein vollmachtlos handelnder Vertreter das Rechtsgeschäft für den Vertretenen gem § 177 I genehmigt, nachdem er nachträglich Vertretungsmacht erlangt hat (BGH NJW-RR 94, 291, 292). Dagegen findet § 181 nach der Rspr und einer vordringenden Ansicht im Schrifttum keine analoge Anwendung, wenn ein gesamtvertretungsberechtigtes Organ aufgrund einer Gesamtvertreterermächtigung (s Rn 6) für die Gesellschaft mit einem anderen Gesamtvertreter kontrahiert (BGHZ 64, 72, 76 f; Staud/Schilken Rz 17; aA Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 19). Gegen eine Anwendung des § 181 spricht in diesen Fällen, dass der ermächtigte Gesamtvertreter selbstständig und unabhängig von Weisungen über den Geschäftabschluss entscheidet und dass für ihn die Interessen der Gesellschaft und nicht die des anderen Gesamtvertreters maßgeblich sind (BeckOKBGB/Schäfer Rz 15). Das Gleiche gilt, wenn für die Gesellschaft ein Prokurist handelt (BGHZ 91, 334, 336f).
b) Amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen.
Rn 11
§ 181 ist auf amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen analog anzuwenden, wenn der Vertreter der Sache nach der Erklärungsempfänger ist. Das ist der Fall, wenn der Vertreter das Rechtsgeschäft wie in den Fällen der §§ 875 I 2, 876 3, 880 III, 1168 II 1, 1183 2 wahlweise auch ggü sich selbst hätte vornehmen können (BGHZ 77, 7, 9f) oder wenn die Erklärung zwar einer staatlichen Stelle ggü abgegeben werden kann, der Sache nach aber an den Vertreter selbst oder bei der Mehrfachvertretung an den anderen Vertretenen gerichtet ist (§§ 376 II, 2079 ff). Der Testamentserbe kann daher nicht als Vertreter des gesetzlichen Erben das Testament ggü dem Nachlassgericht gem §§ 2089, 2081 anfechten (Staud/Schilken Rz 40). Dagegen steht § 181 nicht entgegen, wenn die staatliche Stelle auch materiell Erklärungsempfänger ist. Hiervon ist auszugehen, wenn ein gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlägt, auch wenn er selbst dadurch Erbe wird (BayObLGZ 83, 213, 220f).
c) Interessenkollisionen.
Rn 12
Wegen der verselbstständigten Normstruktur des § 181 kommt eine generelle Anwendung des § 181 in den Fällen einer Interessenkollision nicht in Betracht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 34). Zu fordern ist eine materielle Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, die lediglich nach außen verdeckt ist (MüKo/Schubert Rz 41). Hieran fehlt es, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen durch Vertrag mit dem Gläubiger (§ 414) eine eigene Schuld übernimmt oder eine Sicherheit für eine eigene Schuld bestellt oder übernimmt (Interzession). § 181 ist in diesen Fällen nicht analog anzuwenden; es gelten vielmehr die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 43; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 16). Das Gleiche gilt, wenn bei einer Verrechnungsvereinbarung der Gläubiger und der Dritte durch dieselbe Person vertreten werden (BGH NJW 85, 2409, 2410 [BGH 27.03.1985 - VIII ZR 5/84]) und wenn Eltern Geld von dem Konto ihres Kindes auf ihr eigenes Konto überweisen (BGH NJW 04, 2517, 2518 [BGH 15.06.2004 - XI ZR 220/03]).