I. Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Rn 8
Das Gesetz stellt in I neben die Erteilung der Zustimmung deren Verweigerung. Die Zustimmungsverweigerung iSv I ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die wie die Erteilung der Zustimmung nicht an eine Form gebunden ist und ggü beiden Seiten des Rechtsgeschäfts erklärt werden kann (s Rn 5 f). Sie ist darauf gerichtet, das Hauptgeschäft endgültig unwirksam werden zu lassen. Hierzu muss das Hauptgeschäft bereits abgeschlossen und diese Tatsache dem Zustimmungsberechtigten bekannt sein. Ferner muss der Zustimmungsberechtigte den wesentlichen Inhalt und die Art des Hauptgeschäfts kennen, sofern die Kenntnis für den Entschluss zur Ablehnung des Geschäfts von Bedeutung ist (BGH NJW 82, 1099, 1100 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). Eine endgültige Verweigerung der Zustimmung fehlt, wenn die Zustimmung von einer Bedingung abhängig gemacht wird, über die noch verhandelt werden kann (BGH WM 64, 878, 879). Auch genügt die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den unberechtigt Verfügenden nicht (BGH NJW 68, 1326, 1327 [BGH 29.04.1968 - VIII ZR 27/66]). Der in den §§ 108 II 2 Hs 2, 177 II 2, 415 II 2, 1366 III 2 enthaltene allg Rechtsgedanke, dass im Interesse des Vertragspartners und des Rechtsverkehrs an der Beseitigung der Ungewissheit über schwebend unwirksame Verträge die Genehmigung als verweigert gilt, wenn der Vertragspartner den Zustimmungsberechtigten vergeblich zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert hat, findet auch auf sonstige zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte Anwendung (Bork Rz 1696).
II. Wirkung.
Rn 9
Die Verweigerung der Einwilligung hat grds keine Bindungswirkung. Der Zustimmungsberechtigte kann sie analog § 183 widerrufen oder das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, es sei denn er hat auf sein Widerrufs- oder Genehmigungsrecht verzichtet (BeckOKBGB/Bub Rz 27). Dagegen ist die Verweigerung der Genehmigung im Interesse der Rechtssicherheit mit ihrem Zugang unwiderruflich (BGH NJW-RR 08, 1488 [BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06] Rz 14) und führt zur endgültigen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 00, 3128, 3129 [BGH 14.07.2000 - V ZR 320/98]). Eine nachträgliche Erteilung der verweigerten Genehmigung ist wirkungslos. Die Parteien können das Rechtsgeschäft nur analog § 141 I bestätigen (BGH NJW 99, 3704). Eine Ausn von der Bindungswirkung einer einmal erteilten Genehmigungsverweigerung gilt jedoch dann, wenn eine Partei einen Anspruch auf die Genehmigung hat. In diesem Fall muss der Schwebezustand aufrechterhalten bleiben, damit die Erteilung der Genehmigung gerichtlich erzwungen werden kann (BGHZ 108, 380, 384f).