Rn 4
Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent (BGH NJW-RR 21, 1414 [BGH 08.07.2021 - IX ZR 121/20] Rz 30; s.a. § 177 Rn 6, § 185 Rn 9) erklärt werden. Dagegen kann bloßes Schweigen grds nicht als Zustimmung gewertet werden; von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen (Staud/Klumpp Vorbem zu Rz 23 ff; Vor § 116 Rn 21 f; aA für die Nichtbeanstandung vollmachtlosen Handelns durch den Ehegatten Celle OLGR 00, 41, 42). Fehlt eine wirksame Zustimmungserklärung, kann eine Rechtsscheinzustimmung analog §§ 171 ff oder den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (s § 167 Rn 37 ff) vorliegen (BGH WM 64, 224, 225; Bork Rz 1698). In Zweifelsfällen ist durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln, ob das Verhalten des Zustimmungsberechtigten als Einverständnis mit der Geltung des Hauptgeschäfts zu verstehen ist. Wie in sonstigen Fällen auch (s § 133 Rn 10) reicht das potenzielle Erklärungsbewusstsein des Zustimmenden (BGHZ 109, 171, 177f). Eine konkludente Zustimmung ist idR anzunehmen, wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft als gültig behandelt (BGH WM 90, 1573, 1575 [BGH 15.05.1990 - X ZR 82/88]), insbes wenn er gestützt auf die Wirksamkeit des Vertrages Klage erhebt (s § 177 Rn 6). Str ist, ob die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf einem Konto, das mit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren (§ 675 Rn 30) belastet wurde, über eine längere Zeit hinweg als konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen gem § 684 2 zu werten ist (offen lassend BGHZ 144, 349, 354 f; dafür Fischer WM 09, 629, 633 ff; dagegen Köln WM 09, 889, 891; Ddorf WM 09, 1469, 1471; München ZIP 06, 2122, 2124 f; 07, 807, 808). Dies wird man im kaufmännischen Verkehr jedenfalls dann bejahen müssen, wenn regelmäßig Dispositionsgespräche zwischen dem Schuldner und der Bank stattgefunden haben, in denen der Schuldner einen baldigen Kontoausgleich angekündigt hat (München ZIP 05, 2102f) oder wenn der Kunde sich bei seinen Dispositionen etwa durch die widerspruchslose Hinnahme von Lastschriftrückgaben wegen fehlender Deckung erkennbar auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Saldenstände eingestellt und seine Zahlungen entsprechend begrenzt hat (Schlesw Urt v 6.9.07 – 5 U 33/07). Eine konkludente Genehmigung kommt auch dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften etwa aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handelt (BGH ZInsO 10, 2293 Rz 8). Zudem genehmigt ein Insolvenzverwalter, der das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften über längere Zeit weiterbenutzt und sodann um Schließung des Kontos bittet, unwidersprochen gebliebene Lastschriftbuchungen konkludent (BGHZ 174, 84 Rz 34 ff). In dem Schweigen auf einen zugegangenen Kontoauszug oder Rechnungsabschluss liegt dagegen keine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen (BGHZ 174, 84 Rz 33). Die AGB-Banken sehen daher in Ziff 7 III eine Genehmigungsfiktion vor, nach der das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen als Genehmigung gilt (BGHZ 177, 69 Rz 28). Die Genehmigungsfiktion in Ziff 7 III AGB-Banken wirkt auch ggü dem Insolvenzverwalter (BGH ZInsO 10, 2293 Rz 11). In der Geltendmachung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche liegt eine konkludente Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bisherigen Genehmigungen des Schuldners (Köln WM 09, 889, 892). Der Widerspruch auch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist missbräuchlich (§ 826), wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung fehlen (BGHZ 177, 69 Rz 16 ff; aA BGH 161, 49 Rz 18 ff; Köln WM 09, 889, 891; Ddorf WM 09, 1469 f; Fischer WM 09, 629f).