Rn 7
Die Anfechtung der Zustimmung kommt nur bei Willensmängeln in Betracht, die dem Zustimmungsgeschäft selbst anhaften und nicht nur das zustimmungspflichtige Hauptgeschäft betreffen (BGHZ 137, 255, 260). Ein Inhaltsirrtum iSv § 119 I und nicht bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt aber vor, wenn der Zustimmende eine falsche Vorstellung von dem Inhalt des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hatte (Staud/Klumpp Rz 65). Wegen des Drittbezuges der Zustimmung bestehen bei der Anfechtung der Zustimmung dieselben Probleme wie bei der Anfechtung der Vollmacht (s § 167 Rn 15 ff). Str ist, ob der Zustimmende die Zustimmung bei einer von einer Vertragspartei des Hauptgeschäfts begangenen arglistigen Täuschung zu Lasten der selbst nicht täuschenden Partei anfechten kann. Um Wertungswidersprüche zwischen der externen und der internen Zustimmung zu vermeiden, vertritt ein Teil des Schrifttums die Ansicht, dass die interne Zustimmung analog § 123 II 2 anfechtbar ist, wenn zwar der tatsächliche Zustimmungsempfänger die Täuschung weder kannte noch kennen musste, wohl aber der andere Vertragspartner und potenzielle Zustimmungsempfänger (§ 123 II 1; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer vor § 182 Rz 13; Soergel/Leptien vor § 182 Rz 5). Nach aA kommt es bei der internen Zustimmung wegen des Drittbezuges der Zustimmung generell auf die Kenntnis und das Kennenmüssen des Geschäftspartners an (Staud/Klumpp Rz 67). Weil die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme (§ 415) einem dreiseitigen Vertrag ähnl ist, ist sie nach dem Rechtsgedanken des § 123 II 2 nur dann anfechtbar, wenn in der Person beider Parteien des Hauptgeschäfts ein Anfechtungsgrund iSv § 123 vorliegt. Hiernach kann ein Vermieter seine Zustimmung zu einem Mieterwechsel durch Vertragsübernahme wegen einer Täuschung durch den neuen Mieter nur anfechten, wenn der Altmieter die Täuschung kannte oder kennen musste (BGHZ 137, 255, 260 ff; abl Staud/Klumpp Rz 68). Adressat der Anfechtungserklärung ist nach hM derjenige, dem ggü die Zustimmung tatsächlich erklärt wurde (Staud/Klumpp Rz 70; Grüneberg/Ellenberger Rz 1; für eine Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf eine Anfechtung der bereits offengelegten Zustimmung ausschl ggü dem Vertragspartner Flume II § 54 6e; ähnl Medicus/Petersen AT Rz 721). Das gilt jedoch nicht für die Vertragsübernahme, die einem dreiseitigen Vertrag ähnl ist und bei der die Zustimmung daher allen Beteiligten ggü erklärt werden muss (BGHZ 96, 302, 309f). Schadensersatz schuldet der Anfechtende analog § 122 nicht nur dem Zustimmungs- bzw Anfechtungsgegner, sondern auch der anderen Vertragspartei des Hauptgeschäfts, sofern ihr die Zustimmung bekannt gegeben wurde (BeckOKBGB/Bub Rz 23).