Rn 3
Der Einwilligungsvorbehalt ist streng akzessorisch zur Betreuung und setzt daher zwingend voraus, dass für den fraglichen Aufgabenbereich bereits eine Betreuung angeordnet ist oder zumindest gleichzeitig angeordnet wird (KG FamRZ 08, 1114). Zudem kann er sich nur auf Willenserklärungen im Aufgabenbereich des Betreuers beziehen, nicht hingegen auf tatsächliche Handlungen, wie zB die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff oder die Aufenthaltsbestimmung (Hamm FamRZ 95, 433). Der Einwilligungsvorbehalt kann auch nur auf Teilbereiche aus dem Aufgabenbereich des Betreuers beschränkt werden. Gegen den freien Willen des Betroffenen kann er nicht angeordnet werden (I 2).
Rn 4
Außerdem muss der Einwilligungsvorbehalt zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich sein (I 1). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung vorliegen (BGH FamRZ 18, 1691; 20, 1405; 21, 795, 1312, 1657; 22, 1556). Gefahren ausschließlich für Dritte (zB Verschwendung des Familienvermögens) rechtfertigen einen Einwilligungsvorbehalt nicht (Schwab FamRZ 92, 492, 505; BGH FamRZ 11, 1577). Ob der Betroffene geschäftsfähig ist oder nicht, ist für die Anordnung nicht entscheidend (BayObLG FamRZ 97, 902; FamRZ 98, 454; BGH FamRZ 18, 625 mwN; 1193). Ob ein Einwilligungsvorbehalt in diesen Fällen erforderlich ist oder nicht, obliegt allein der Beurteilung des Tatrichters (BayObLG FamRZ 00, 567; BGH FamRZ 18, 1601). In Fällen absoluter Geschäftsunfähigkeit/Prozessunfähigkeit, in denen aus dem Krankheitsbild beim Betroffenen von vornherein keine Teilnahme am Rechtsverkehr zu erwarten ist, wird sich idR die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erübrigen (LSG Berlin-Brandenburg FamRZ 12, 1336).
Rn 5
Es muss sich um eine erhebliche Gefahr handeln, der durch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts begegnet werden soll, dh größere Schädigung der Person des Betreuten bzw von dessen Vermögen müssen mit hinreichender Sicherheit zu besorgen sein (zB hohe Verschuldung: BayObLG FamRZ 00, 1327; beträchtliche Vermögensschäden durch unsinnige Prozessführung: KG FamRZ 08, 1114; BGH FamRZ 16, 627). Nur die Gefahr geringfügiger Vermögensschäden oder die nur entfernte Gefahr, dass der Betroffene sich selbst schädigen wird, reichen nicht aus (BGH FamRZ 16, 2088; 17, 474, 754, 996).
Rn 6
Der Eigentumsvorbehalt muss erforderlich sein, die für die Person oder das Vermögen des Betreuten drohende Gefahr abzuwenden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte für die Realisierung der Gefahr bestehen (BGH FamRZ 11, 1577; 12, 1633; BtPrax 16, 147; FamRZ 18, 1360; 18, 1771), dass eine dem Vermögen drohende Gefahr nur nicht ausgeschlossen werden kann, genügt nicht (BayObLG FamRZ 05, 549). Gleiches gilt, soweit er lediglich als Disziplinierungsmaßnahme angeordnet werden soll (BGH FamRZ 16, 2088). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist bei der Anordnung streng zu beachten, sodass ein Totalvorbehalt unzulässig ist. Grds ist der Einwilligungsvorbehalt nur so weit zu erstrecken, wie dies zur Abwehr der konkreten Gefahr notwendig ist (BGH FamRZ 16, 1151; 17, 474). Seine Reichweite muss so genau wie möglich beschrieben werden und auch in den Anordnungsgründen muss jeder einzelne Aufgabenkreis des Einwilligungsvorbehalts konkret und nachprüfbar dargelegt werden (BGH FamRZ 18, 1691). Möglich ist zB die Beschränkung auf Geschäfte, die einen bestimmten Gegenstandswert übersteigen (BayObLG BtPrax 94, 30) oder die gegenständlich und ggf auch zeitlich begrenzt werden, wie zB auf die Verwaltung und Sanierung eines bestimmten Hauses (Staud/Bienwald § 1903 aF Rz 11; BayObLG FamRZ 95, 1517). Da der Einwilligungsvorbehalt nur für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Betreuten angeordnet werden kann, kommt er dort nicht in Betracht, wo nur die Gefahr einer Selbstschädigung des Betroffenen durch rein tatsächliche Handlungen besteht (Hamm BtPrax 95, 70). Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht steht der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht entgegen, soweit er zum effektiven Schutz des Betroffenen erforderlich ist (BGH FamRZ 23, 637).
Rn 7
Für bestimmte höchstpersönliche Angelegenheiten ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts grds ausgeschlossen (II). Dies gilt für Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG) gerichtet sind, Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge), die Anfechtung eines Erbvertrags und die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag. Außerdem für Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Vierten und Fünften Buches nicht die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Hierzu zählen folgende weitere Fälle aus dem Familien- und Erbrecht: §§ 1355 II 1, 1516 II 2, 1596 I 1, 1597 III 3, 1600a II 3, 1747 II iVm 1750 III 2, 1760 III 2, 1760 V 2, 1762 I, 2229 II, 2271 I 1, 2282 I 2, 2290 II 2, 2296 I 1 und 2347 II 1. Gleichfalls für die Wahl des religiösen Bekenntni...