Gesetzestext
1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
A. Widerruf der Einwilligung.
I. Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Rn 1
Der Widerruf der Einwilligung ist wie die Einwilligung selbst eine empfangsbedürftige Willenserklärung. 1 bestimmt, dass der Widerruf abw von § 130 I 2 bis zur Vornahme des zustimmungsbedürftigen Hauptgeschäfts, dh bis zur Herstellung des vollen rechtsgeschäftlichen Tatbestandes erklärt werden kann (BGHZ 14, 114, 119f). Insoweit kommt es auf dessen vollständige Verwirklichung an; bei mehraktigen Verfügungsgeschäften ist der Widerruf bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem das letzte Teilstück des Rechtsgeschäfts vorgenommen wird (BGH ZIP 20, 182 Rz 26; NJW 15, 2425 Rz 23). Ist die zustimmungsbedürftige Willenserklärung schon vorher nach § 873 II bindend geworden, ist nach hM grds dieser Zeitpunkt maßgeblich (BGH DNotZ 19, 844 Rz 17; NJW 98, 1482, 1484 [BGH 23.01.1998 - V ZR 272/96]; Staud/Klumpp Rz 58; BeckOKBGB/Bub Rz 3). Die Einwilligung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts nach § 5 I ErbbauRG wird allerdings bereits mit Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unwiderruflich (BGH NJW 17, 3514 [BGH 25.07.2017 - VI ZR 433/16] Rz 8 ff). Das Gleiche gilt für die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 I WEG (BGH DNotZ 19, 844 [BGH 06.12.2018 - V ZB 134/17] Rz 17 ff). Widerrufsadressat ist nach 2 nicht nur derjenige, dem ggü die Einwilligung erklärt wurde, der Widerruf kann vielmehr beiden Teilen des Rechtsgeschäfts ggü erklärt werden. Zur Rechtsscheinhaftung s § 182 Rn 4. § 183 ist auch auf die Prozessführungsermächtigung anzuwenden (BGH MDR 15, 2425 Rz 22).
II. Ausschluss des Widerrufsrechts.
Rn 2
In besonderen Fällen ist die Einwilligung kraft Gesetzes unwiderruflich (§§ 876 3, 880 II 3, 1071 I 2, 1178 II 3, 1183 2, 1245 I 3, 1255 II 2, 1276 I 2, 1750 II 2, 2291 II). Wie die Vollmacht kann iÜ auch die Einwilligung unwiderruflich erteilt werden. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 168 Rn 12 ff entspr. Auch wenn sich aus dem Grundverhältnis ergibt, dass der Zustimmende zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist, kann er die pflichtgemäß erteilte Zustimmung nicht widerrufen (ZIP 20, 182 Rz 27; Bork Rz 1703). Das gilt insb für die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung beim verlängerten Eigentumsvorbehalt (BGH ZIP 20, 182 Rz 27) und die dem Grundstückserwerber erteilte Belastungsermächtigung (BayObLG JZ 61, 543, 544 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 89/59]).
III. Wirkung.
Rn 3
Der wirksame Widerruf hat das Erlöschen der Einwilligung zur Folge. Der Zustimmungsberechtigte ist jedoch nicht gehindert, erneut seine Einwilligung zu erteilen oder das Rechtsgeschäft nach dessen Vornahme zu genehmigen (BeckOKBGB/Bub Rz 6).
B. Sonstige Erlöschensgründe.
Rn 4
Die Einwilligung kann auch aus anderen Gründen erlöschen, etwa wenn sie bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erteilt wurde. Wenn der Erteilung der Einwilligung ein Rechtsverhältnis zugrunde lag (Geschäftsbesorgungsvertrag, Ablösevereinbarung), gilt § 168 1 entspr, dh mit der Beendigung dieses Rechtsverhältnisses erlischt im Zweifel auch die Einwilligung (BeckOKBGB/Bub Rz 7). Die Ausführungen zu § 168 Rn 3 ff gelten entspr. Eine Ermächtigung zur Prozessführung (BGH NJW 00, 738, 739 [BGH 10.11.1999 - VIII ZR 78/98]) und zur Zahlung direkt an den Gläubiger des Auftragnehmers bei dessen Zahlungsverzug gem § 16 Nr 6 VOB/B (BGHZ 142, 72, 75) erlöschen in der Insolvenz des Ermächtigenden.