Gesetzestext
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm soll das Interesse desjenigen schützen, der dem Betreuten etwas als Erblasser oder zu Lebzeiten unentgeltlich zugewendet hat und eine bestimmte Verwendung des Zugewendeten wünscht (I). Erfasst werden das Zugewendete und seine Surrogate. Die Vorschrift gilt über § 1798 auch für den Vormund und übernimmt mit Modifikationen die Regelungen des § 1803 aF.
B. Vermögensverwaltung.
Rn 2
Vermögen, dass der Betreute durch Verfügung von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, muss der Betreuer nach Anordnung des Zuwendenden verwalten, wenn eine entspr Anordnung bereits in der Verfügung von Todes wegen oder spätestens bei der Vornahme der Zuwendung getroffen wurde. Spätere oder nicht von dem Zuwendenden oder seinem Vertreter stammende Anordnungen sind unwirksam. Inhalt der Anordnungen können sowohl Befreiungen von Verwaltungsbeschränkungen (§§ 1841,1843), aber auch weitere Einschränkungen der Befugnisse des Betreuers sein. Hierzu gehören zB die Vorgabe von Anlagearten oder eine Erweiterung der Hinterlegungspflicht, aber auch der gänzliche Ausschluss des Betreuers von der Verwaltung des Zugewendeten. Im letzteren Fall muss dem Betreuten ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden (§ 1817 V). Der Kreis der durch das BtG genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte kann dagegen durch die Anordnung eines Dritten nach § 1837 nicht beschränkt oder erweitert werden, soweit diese nicht dispositiv sind (Jurgeleit/Kieß § 1837 aF Rz 8).
C. Abweichungen von der Anordnung.
Rn 3
Sie sind dann möglich, wenn anderenfalls eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Betreuten eintreten würde (II). Bei Zuwendungen unter Lebenden setzt ein Abweichen voraus, dass der Zuwendende zustimmt (II 2) oder dass seine Zustimmung ausnahmsweise in den in II 3 genannten Fällen durch das BtG ersetzt werden kann. Etwa, weil der Zuwendende wegen Geisteskrankheit dauernd außerstande ist, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder sein Aufenthalt unbekannt ist, sodass er nicht gefragt werden kann. Ansonsten darf das Gericht unter Beachtung von II 1 erst nach dem Tod des Zuwendenden einer Abweichung des Betreuers von einer Anordnung zustimmen, wenn bei ihrer Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährdet würde (Jurgeleit/Kieß § 1837 Rz 12 ff).
Rn 4
Weicht der Betreuer ohne Zustimmung des Zuwendenden bzw ohne Genehmigung des BtG von einer Anordnung zur Vermögensverwaltung ab, so sind seine Handlungen zwar wirksam, er macht sich aber ggf schadensersatzpflichtig (§ 1826) und das BtG muss iR seiner Aufsichtpflicht (§ 1862 I) tätig werden.