Rn 4
Nach I wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, es sei denn es ist ein anderes bestimmt. Aufgrund der Rückwirkung gelten die Rechtsfolgen, die eingetreten wären, wenn das genehmigte Geschäft von Anfang an wirksam gewesen wäre Neuner AT § 54 Rz 15). Hierbei handelt es sich um eine juristische Fiktion, von der das Gesetz annimmt, dass sie vorbehaltlich einer anderen Bestimmung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht (Bork Rz 1707; Staud/Klumpp Rz 78).
I. Abweichende Parteivereinbarung.
Rn 5
§ 184 ist dispositiv. Den Parteien des zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts ist es daher nach zutr Ansicht nicht verwehrt, die Rückwirkung durch Vereinbarung, die auch konkludent erfolgen kann, auszuschließen (BGHZ 108, 380, 384; aA Flume II § 56). Dagegen kann der Genehmigende die Rückwirkung nicht einseitig ausschließen (Staud/Klumpp Rz 86; aA BGHZ 108, 380, 384).
II. Anderweitige Bestimmung.
Rn 6
Während der Schwebezeit entstehen jedoch keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen. Der Geschäftsgegner gerät daher während der Zeit schwebender Unwirksamkeit des Vertrages mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug. Besteht seine Verpflichtung in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 S 2 (BGH BeckRS 14, 23587 Rz 22). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Genehmigung bereits vor Eintritt der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit (§ 286 II Nr 1) erfolgt ist (BGH NJW 01, 365, 366 [BGH 25.10.2000 - VIII ZR 326/99]) oder die Parteien des Hauptgeschäfts bereits für die Dauer des Schwebezustandes Leistungspflichten vereinbart haben (BGH NJW 99, 1329 [BGH 20.11.1998 - V ZR 17/98]). Auch der Beginn von Fristen ist idR nicht an die Vornahme des Rechtsgeschäfts, sondern an den Zeitpunkt der Genehmigung anzuknüpfen. Dies gilt insb für den Verjährungsbeginn (Neuner AT § 53 Rz 16) sowie für die Fristen für die Gläubigeranfechtung nach §§ 3, 4, 6 AnfG (BGH NJW 79, 102, 103) und den Widerruf nach §§ 495, 355 I 2 (BGHZ 129, 371, 382f). Ergibt die Auslegung bei fristgebundenen Erklärungen, dass die Genehmigung nur innerhalb einer gesetzlichen oder vertraglichen Ausschlussfrist erteilt werden kann, wirkt eine nach Ablauf der Frist bewirkte Genehmigung nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (Rn 2). Der BGH vertritt dagegen die Auffassung, dass sich generell bei der Genehmigung von Gestaltungserklärungen aus der Art des genehmigten Geschäfts die Unanwendbarkeit der Rückwirkungsfiktion ergibt (BGHZ 143, 41, 46; aA Staud/Klumpp Rz 105). Nur ex nunc soll auch eine Genehmigung wirken, zu deren Erteilung der Genehmigende nach § 894 ZPO verurteilt wurde (BGHZ 108, 380, 384; aA Staud/Klumpp Rz 87; MüKo/Bayreuther Rz 29). Hat der Genehmigende seine Verfügungsmacht erst nach Vornahme des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts erlangt, wirkt die Genehmigung nach dem Rechtsgedanken des § 185 II 1 Alt 2 und dem Prinzip der Selbstbestimmung grds nur auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Verfügungsmacht zurück (s Rn 3). Wird eine Klage durch eine erst während des Prozesses erteilte Genehmigung begründet, ist die Rückwirkung der Genehmigung für die Kostenfolge der §§ 91a, 93 ZPO ohne Bedeutung (Staud/Klumpp Rz 113).