Rn 2
Zur Rechtsnatur und den allg Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zustimmungserklärung s bereits § 182 Rn 4 ff. Der Genehmigende muss den Inhalt eines zustimmungsbedürftigen und zustimmungsfähigen Rechtsgeschäfts nachträglich billigen (Staud/Klumpp Rz 6 ff, 36). Hieran fehlt es, wenn die Zustimmung bereits verweigert wurde oder gem den auf sonstige Rechtsgeschäfte entspr anwendbaren §§ 177 II, 108 II 2 Hs 2 als verweigert gilt (§ 182 Rn 8). Eine Teilgenehmigung ist nach dem Rechtsgedanken des § 139 möglich, wenn das Rechtsgeschäft teilbar ist und die Parteien es auch ohne den nicht genehmigten Teil vorgenommen hätten (Hamm DNotZ 02, 266, 268 [OLG Hamm 10.08.2000 - 27 U 55/00]). Wird die Genehmigung mit Einschränkungen, Erweiterungen oder Vorbehalten erteilt, liegt darin die Verweigerung der Genehmigung ggf verbunden mit einer Einwilligung zu einem neuen Rechtsgeschäft oder eine Teilgenehmigung (MüKo/Bayreuther Rz 10). Zur Genehmigungsfähigkeit einseitiger Rechtsgeschäfte s § 182 Rn 10. Bei fristgebundenen Rechtsgeschäften ist durch Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Befristung zu ermitteln, ob die rückwirkende Genehmigung innerhalb der Frist erfolgen muss (MüKo/Schubert § 177 Rz 51). Das ist insb bei gesetzlichen Ausschlussfristen für die Ausübung von Gestaltungsrechten der Fall (§ 180 Rn 4). Das Gleiche gilt für die Genehmigung der Annahme eines befristeten Vertragsangebotes (BGH NJW 73, 1789, 1790 [BGH 13.07.1973 - V ZR 16/73]; BeckOKBGB/Schäfer § 177 Rz 25; aA MüKo/Schubert § 177 Rz 52; Staud/Schilken § 177 Rz 9; Staud/Klumpp Rz 65) und die Genehmigung einer Fristsetzung mit Gestaltungswirkung gem § 326 I 1 aF (BGH NJW 98, 3058, 3060 [BGH 15.04.1998 - VIII ZR 129/97]) oder § 643 (BGH NJW-RR 03, 303). Eine nach Ablauf der Frist erteilte Genehmigung ist in diesen Fällen wirkungslos (BGH NJW-RR 03, 303, 304 [BGH 28.11.2002 - VII ZR 270/01]; Neuner AT § 54 Rz 17). Auch bei fristgebundenen Prozesshandlungen muss die Genehmigung innerhalb der Frist erfolgen (BGHZ 111, 359, 343f). Dagegen ist bei der Ausschlussfrist des § 651g eine Genehmigung nach Fristablauf nicht ausgeschlossen (BGH NJW 10, 2950 [BGH 26.05.2010 - Xa ZR 124/09] Rz 23 ff). Die Genehmigung ist als rechtsgestaltende Erklärung bedingungsfeindlich (Rostock MDR 18, 982 Tz 22; Staud/Klumpp Rz 15 ff; aA BeckOKBGB/Bub Rz 4) und unwiderruflich (BGH WM 09, 517 Rz 8; BGHZ 142, 59, 62).
Rn 3
Der Genehmigende muss für die Genehmigung zuständig sein, dh die Rechtsmacht für ihre Erteilung besitzen. Bei Verfügungen ist hierfür die Verfügungsmacht der Genehmigenden erforderlich (MüKo/Bayreuther Rz 19). Maßgeblich ist nach hM der Zeitpunkt der Genehmigung, weil der Genehmigende andernfalls in das Recht des wahren Berechtigten eingreifen würde (BGHZ 110, 340, 341; Staud/Klumpp Rz 28; aA Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 6). Zu dem Ausnahmefall, dass sich der Genehmigende insb nach einem Rechtsverlust gem §§ 946 ff den Zugriff auf den Verwertungserlös gem § 816 sichern will s § 816 Rn 8. Hatte der Genehmigende im Zeitpunkt der Vornahme des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts keine Verfügungsmacht tritt Rückwirkung allerdings erst ab dem Zeitpunkt seines späteren Erwerbs ein, da er andernfalls wegen der Rückwirkung der Genehmigung in das Recht des damals Verfügungsberechtigten eingreifen würde (Staud/Klumpp Rz 33; aA für Wechsel des Vormunds BayObLG FamRZ 83, 744, 745). Die Genehmigungsbefugnis wird nur durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Genehmigenden, nicht aber die des Verfügenden beseitigt (BGH WM 09, 517 Rz 13).