I. Verfügung eines Nichtberechtigten.
1. Verfügung.
Rn 2
Verfügungen iSv § 185 sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGH NJW-RR 10, 483 [BGH 04.11.2009 - XII ZR 170/07] Rz 22). Hauptanwendungsfälle sind die Übereignung einer Sache (§§ 929 ff), Abtretung einer Forderung (§§ 398 ff) und Verpfändung von Sachen und Rechten (§§ 1204 ff). Keine Verfügung iSv § 185 sind die Verfügung von Todes wegen (BeckOKBGB/Bub Rz 2) und der Abschluss eines Verpflichtungsvertrages (BGH NJW 99, 1026, 1027 [BGH 03.12.1998 - III ZR 288/96]), weil sie nicht unmittelbar auf den Bestand eines Rechts einwirken.
2. Nichtberechtigter.
Rn 3
Nichtberechtigter iSv § 185 ist, wer über einen Gegenstand verfügt, obwohl ihm die dafür erforderliche Verfügungsmacht nicht (allein) zusteht (Grüneberg/Ellenberger Rz 5). Darunter fällt zunächst derjenige, der nicht Inhaber des Rechts am Verfügungsgegenstand ist, sofern ihm nicht ausnahmsweise die Verfügungsbefugnis übertragen ist (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Der Vorbehaltskäufer ist vor Bedingungseintritt (Kaufpreiszahlung) lediglich berechtigt, sein Anwartschaftsrecht zu übertragen (BGHZ 20, 88, 94 ff). Nichtberechtigter ist auch der Rechtsinhaber, dem die Verfügungsbefugnis entzogen ist etwa der Schuldner im Insolvenzverfahren gem § 80 I InsO (BeckOKBGB/Bub Rz 6) und der Erbe bei der Testamentsvollstreckung (§ 2211; Ddorf NJW 63, 162) oder der Nachlassverwaltung (§ 1984 I; BGHZ 46, 221, 229f). Nichtberechtigter ist ferner der nicht voll Berechtigte, das ist der bloß Mitberechtigte wie etwa das Mitglied einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, der ohne Mitwirkung der anderen Berechtigten über einen der Gemeinschaft zustehenden Gegenstand verfügt (BGHZ 19, 138f). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfügungsberechtigung ist die Vornahme der Verfügung.
3. In eigenem Namen.
Rn 4
§ 185 gilt nur für Verfügungen, die der Nichtberechtigte in eigenem Namen trifft. Auf Verfügungen in fremdem Namen finden ausschl die §§ 164 ff Anwendung. Eine Heilung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Berechtigten getroffenen Verfügung gem II 1 Alt 2 oder III kommt daher nicht in Betracht (Frankf NJW-RR 1997, 17, 18 [OLG Frankfurt am Main 19.08.1996 - 20 W 174/96]; aA für eine analoge Anwendung von II 1 Alt 3 Habersack JZ 1991, 70f).
II. Analoge Anwendung.
Rn 5
Kraft Gesetzes (§ 362 II) gilt § 185 entspr für die Einziehung einer fremden Forderung (BGH NJW 05, 2698, 2699 [BGH 27.01.2005 - I ZR 119/02]; s § 362 Rn 18; vgl für eine nach § 82 InsO unwirksame Leistung BGH NJW-RR 21, 1414 [BGH 08.07.2021 - IX ZR 121/20] Rz 30). Auf Gestaltungsrechte wie die Anfechtung, den Rücktritt und die Kündigung wird I (BGH NJW 98, 896, 897 [BGH 10.12.1997 - XII ZR 119/96]), nicht aber II (BAG NJW 20, 2976 [BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19] Rz 20; BGH NJW 97, 1150, 1151 f [BGH 14.11.1996 - I ZR 201/94]; Staud/Klumpp Rz 15f) entspr angewandt. Hierfür spricht, dass Gestaltungsrechte einen Schwebezustand nicht vertragen. Die gleichen Grundsätze gelten für die Nachfristsetzung nach § 326 I aF (BGHZ 143, 41, 45), nicht aber für eine Fristsetzung nach §§ 281 I, 323 I (Grüneberg/Ellenberger Rz 2; aA BeckOKBGB/Bub Rz 3). § 185 ist auch auf Zwangsverfügungen über Sachen oder Rechte, die im Wege der Zwangsvollstreckung, der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, entspr anzuwenden (BeckOKBGB/Bub Rz 4). Bei der Pfändung einer schuldnerfremden Sache entsteht daher das Pfandrecht analog II 1 Alt 2, wenn der Schuldner nachträglich das Eigentum erwirbt (BGHZ 20, 88, 101). Die Pfändung einer abgetretenen Forderung bleibt dagegen auch nach einer Rückabtretung unheilbar unwirksam (BGHZ 56, 339, 350f). Dagegen genügt für die Pfändung fortlaufender Bezüge nach § 832 ZPO, dass deren Entstehungsgrund bereits gesetzt war (BAG NJW 93, 2699, 2700f). Der Rechtsgedanke des § 185 gilt entspr beim Grenzüberbau (BGHZ 15, 216, 219) und für die Besitzüberlassung, wobei jedoch § 556 III als lex specialis der Regelung in § 185 vorgeht (BGHZ 114, 96, 100) und die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Besitzüberlassung nicht für die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts genügt (BGHZ 34, 122, 125f). Entspr anzuwenden ist § 185 auf die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO (BGH NJW-RR 2011, 91 [LG Bonn 02.09.2010 - 8 S 126/10] Rz 13). Auf Prozesshandlungen durch einen Nichtberechtigten in eigenem Namen ist § 185 generell nicht anwendbar (BeckOKBGB/Bub Rz 4). Dies gilt insb für die Klageerhebung (BGH NJW 58, 338, 339) und die Einlegung von Rechtsmitteln (Hamm NJW-RR 97, 1326, 1327). Dagegen werden I (Köln Rpfleger 91, 13, 14) u II (BGHZ 108, 372, 376) auf die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5) entspr angewandt. Ferner gilt § 185 bei relativen Verfügungsverboten (§§ 135, 136) entspr (BeckOKBGB/Bub Rz 6). Dasselbe gilt für Verfügungen des Vorerben, die gegen die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff verstoßen (BayObLG NJW RR 97, 1239 [BayObLG 24.04.1997 - 2 Z BR 38/97]). § 185 ist jedoch nic...