I. Inhalt.
Rn 2
In sachlicher Hinsicht unterfallen der Genehmigungspflicht nach § 1850 nur Geschäfte über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, einschließlich der Verfügung über Grundpfandrechte im grundbuchrechtlichen Zusammenhang eingetragene Seeschiffe und Schiffsbauwerke, ferner die grundstücksgleichen Rechte Erbbaurecht sowie Wohnungs- und Teileigentum.
II. Verfügungen über das Eigentum.
Rn 3
Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft (BGH 56, 275, 283). Bloße Beteiligung an einer Gesellschaft, der ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht, Schiff oder Schiffsbauwerk gehört, löst die Genehmigungspflicht grds nicht aus (Jürgens/Trautmann § 1850 Rz 7, Schlesw FamRZ 02, 55). Ausnahmsweise kann aber auch hier eine Genehmigung erforderlich sein, wenn der Zweck der GbR, an der der Betreute beteiligt ist, nicht auf Erwerb, sondern nur auf die Verwaltung des Vermögens gerichtet ist, auch wenn sein Beitritt zu der Gesellschaft bereits gerichtlich genehmigt worden war (Kobl NJW 03, 1401). Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ist dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt (BGH FamRZ 21, 951). Verfügungen sind alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum übertragen, belastet oder eine Belastung inhaltlich geändert wird. Hierzu zählt neben Auflassung und Rückauflassung die Belastung mit Grundpfandrechten, ausgenommen, sie erfolgt zur Sicherung einer Restkaufpreisforderung, da in diesem Fall wirtschaftlich betrachtet nur ein schon belastetes Grundstück erworben wird (BayObLG Rpfleger 92, 62, BGH Rpfleger 98, 210). Auch alle Rechtsgeschäfte, mit denen ein Erwerb unmittelbar wieder rückgängig gemacht wird, wie zB die Anfechtung oder der Schein eines Rechtserwerbs beseitigt wird, wie durch die Bewilligung der Grundbuchberichtigung, sind genehmigungspflichtig. Dies gilt nach hM auch für die Bestellung einer Vormerkung, weil durch sie der schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumswechsel dinglich gesichert wird (Frankf FamRZ 97, 1342 mwN).
III. Verfügungen über Grundstücksrechte.
Rn 4
Auch Verfügungen über Grundstücksrechte (Nr 1) und die darauf gerichteten Verpflichtungen sind genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für Hypotheken und Grund- und Rentenschulden. Genehmigungsbedürftig iSv Nr 1 sind ua Verfügungen über Nießbrauch, Dienstbarkeiten (zB Leibgedinge; BayObLG FamRZ 03, 631), Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte, ferner Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (BGH FamRZ 12, 967). Ist mit der Verfügung die Aufgabe von selbst genutztem Wohnraum des Betreuten verbunden, ist § 1833 III Nr 4 vorrangig.
IV. Verfügungen über Forderungen.
Rn 5
Genehmigungspflichtig sind weiterhin Verfügungen über Forderungen, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet sind (Nr 2 und 3) und Verpflichtungen zu diesen Geschäften (Nr 5). Genehmigungspflichtig sind nach Nr 2 Verfügungen über jede Art von Forderungen, wie Abtretung, Verzicht, Vertragsaufhebung von Grundstückskauf oder -schenkung (Soergel/Zimmermann § 1821 aF Rz 10) sowie über eine den Anspruch auf Eigentumsübertragung sichernde Vormerkung (Frankf FamRZ 97, 1342). Nicht hingegen die Entgegennahme der Auflassung (BayObLG Rpfleger 92, 62) oder die Löschung der Auflassungsvormerkung nach erfolgter Umschreibung (LG Offenburg Rpfleger 72, 401).
V. Unentgeltlicher Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum.
Rn 6
Nach Nr 4 fällt in Ergänzung zu Nr 6 künftig auch der Sonderfall des unentgeltlichen Erwerbs des Betreuten von Wohnungs- oder Teileigentum unter die Genehmigungspflicht des § 1850. Nach Nr 5 umfasst dies sowohl darauf bezogene Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte.
Obwohl der unentgeltliche Erwerb ansonsten genehmigungsfrei ist, soll so dem besonderen Risiko des unentgeltlichen Erwerbs von Wohnungs- oder Teileigentum Rechnung getragen werden, da unter Umständen umfangreiche Haftungsfolgen (vgl § 10 VIII WEG) bei fehlender Möglichkeit zur Eigentumsaufgabe eintreten können (BTDrs 19/24445, 286f).
VI. Entgeltliche Erwerbsgeschäfte.
Rn 7
Schließlich unterliegen alle Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet sind (Nr 6) der Genehmigungspflicht. Dies gilt für alle Verpflichtungsgeschäfte, die nicht Schenkungen sind, einschließlich der iRe Versteigerung abgeschlossenen. Auf die Höhe der Gegenleistung kommt es nicht an. Auch gemischte Schenkungen und die Schenkung unter Auflage (§ 525) sind genehmigungsbedürftig, wenn die Haftung des Beschenkten nicht auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleibt (Klüs...