Gesetzestext
(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
(2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 1858 regelt in I und II die Rechtsfolgen eines ohne gerichtliche Genehmigung des Betreuers vorgenommen einseitigen Rechtsgeschäftes bzw eines einseitigen Rechtsgeschäfts, dass zwar mit Genehmigung, jedoch ohne deren Vorlage, vorgenommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF (BTDrs 19/24445, 292). III regelt nunmehr Besonderheiten von amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen (zB Erbausschlagungen, Antrag auf Teilungsversteigerungen).
B. Einseitige Rechtsgeschäfte.
Rn 2
Einseitige Rechtsgeschäfte des Betreuers, wie etwa Erteilung einer Prokura nach § 1852 Nr 3, Kündigung eines Mietvertrages, Ausüben eines Vorkaufsrechts, Ausschlagen einer Erbschaft, Aufgabeerklärung nach § 875 (KG OLG 44, 81); nicht hingegen Vertragsangebot oder Annahme einer Leistung als Erfüllung sind unheilbar nichtig, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden. Der Betreuer kann das nichtige Geschäft jedoch mit der erforderlichen Genehmigung jederzeit wiederholen, um doch noch seine Wirksamkeit zu erreichen.
Rn 3
Kein selbstständiges einseitiges Rechtsgeschäft gem § 1858 ist die Zustimmung des Betreuers zu einem durch den Betreuten selbst geschlossenen genehmigungspflichtigen Geschäft (§ 1825). In diesen Fällen ist der Vertrag selbst Genehmigungsgegenstand, mit der Folge, dass nicht die § 1858, sondern die §§ 1856, 1857 gelten.
C. Zeitpunkt der Genehmigung.
Rn 4
Die Genehmigung muss spätestens vorliegen, wenn das Geschäft wirksam werden soll, idR also bei Zugang der entspr Willenserklärung beim Adressaten (vgl § 130). Eine später erteilte Genehmigung entfaltet keine Rückwirkung. Bei amtsempfangsbedürftigen Erklärungen gegenüber einem Gericht oder einer Behörde kann von diesen strengen Regelungen abgesehen werden (III). In diesen Fällen ist das vom Betreuer vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft zunächst lediglich schwebend unwirksam (III 1) und wird erst mit Rechtskraft der nachträglichen Genehmigung durch das BtG wirksam (III 2). So genügt es etwa für die Ausschlagung der Erbschaft, dass die erforderliche Genehmigung bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen ist.
Rn 5
Auch eine danach mitgeteilte Genehmigung kann genügen, wenn der Betreuer vor Ablauf der Ausschlagungsfrist den Antrag auf Genehmigung beim BtG gestellt hat, sich die Erteilung aber über das Ende der Frist hinaus verzögert. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Lauf der Ausschlagungsfrist gehemmt (III 3 u 4). In keinem Fall darf das BtG die Genehmigung mit Verweis auf eine bereits abgelaufene Erklärungsfrist verweigern, weil diese Prüfung allein dem Prozessgericht obliegt (BayObLG FamRZ 69, 434). Nach III 5 teilt das BtG dem Gericht oder der Behörde die rechtskräftige Erteilung der Genehmigung oder die Versagung mit.
D. Zurückweisung.
Rn 6
Auch bei rechtzeitiger Genehmigung kann das Rechtsgeschäft unwirksam sein, wenn der Betreuer die Genehmigung des BtG nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Geschäftspartner das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich (§ 121) zurückweist (II).